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BGH · IX ZB 56/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 56/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeKoblenzZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 56/14
vom 13.Januar 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 13. Januar 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Pro-
zesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
 
2	Die	für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe
 ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2014 -16 0 273/13 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2014 - 3 W 417/14 -