Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. 1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Klägers vom 2. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Schreiben vom 21. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Kläger die Berufungsschrift und den mit dieser verbundenen Prozesskostenhilfeantrag unterzeichnet hatte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/12 vom 9. November 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Dr. Möhring am 9. November 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Schreiben vom 21. April 2012 als unzulässig verworfen, weil dieser vom Kläger nicht unterzeichnet worden war. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Kläger die Berufungsschrift und den mit dieser verbundenen Prozesskostenhilfeantrag unterzeichnet hatte. Im Übrigen hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Auch dagegen erinnert der Kläger mit seiner Gegenvorstellung nichts von Substanz. 2 Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weite- re Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 09.02.2012 - 4 C 955/10 -LG Kempten, Entscheidung vom 12.04.2012 - 53 S 351/12 -