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BGH · IX ZB 56/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 56/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Beschwerdegericht den Umstand berücksichtigen, dass es zu einem Informationsaustausch zwischen dem Beteiligten zu 2 und Rechtsanwalt Dr. E. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluss lasse nicht erkennen, welche vertraulichen Umstände der Beteiligte zu 2 offenbart habe. Auch die Erwägungen, aus denen das Beschwerdegericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einen wichtigen Ausschlussgrund hergeleitet hat, sind nicht mit einem die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge- Vielmehr durfte das Beschwerdegericht von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Ausschussmitglieder ausgehen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 56/09
vom 19. November 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. November 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	allein	geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nicht gegeben.
2	1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
3	Das	Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Beteiligten zu 2 ersicht-
lich zur Kenntnis genommen und erwogen, aber anders gewürdigt, als dies der Beteiligte zu 2 als zutreffend erachtet. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aufgrund der objektiven Gegebenheiten durfte das
 
Beschwerdegericht den Umstand berücksichtigen, dass es zu einem Informationsaustausch zwischen dem Beteiligten zu 2 und Rechtsanwalt Dr. E. gekommen war. Die Würdigung der weiteren maßgeblichen Indizien lässt einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler nicht erkennen.
4	2.	Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtene
 Beschluss lasse nicht erkennen, welche vertraulichen Umstände der Beteiligte zu 2 offenbart habe. Vielmehr handelte es sich nach den ausdrücklichen Feststellungen des Beschwerdegerichts um Informationen, welche die Modalitäten des Verkaufs des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin betrafen.
5	3.	Auch	die Erwägungen, aus denen das Beschwerdegericht auf der
 Grundlage des festgestellten Sachverhalts einen wichtigen Ausschlussgrund hergeleitet hat, sind nicht mit einem die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-
 
bietenden Rechtsfehler behaftet. Vielmehr durfte das Beschwerdegericht von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Ausschussmitglieder ausgehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 (G2) E -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2009 - 11 T 140/08 -