Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/06 vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 24. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 16.06.2005 - 92 IN 50/02 -LG Fulda, Entscheidung vom 24.02.2006 - 5 T 273/05 -