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BGH · IX ZB 56/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 56/06

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 56/06
vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 6. Juli 2006 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 24. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Fischer	Ganter	Raebel
 Cierniak	Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 16.06.2005 - 92 IN 50/02 -LG Fulda, Entscheidung vom 24.02.2006 - 5 T 273/05 -