Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic am 18. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V. m. Das Beschwerdegericht hat einen Ausgangssatz von 25 % zugrunde gelegt und hat sodann unter Berücksichtigung von quantitativen und qualitativen Abweichungen von dem Normalfall der vorläufigen Verwaltung Zuschläge gewährt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch bei der Bemessung der Zuschläge keine pauschale Bewertung vorgenommen, sondern hat auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 56/03 BESCHLUSS vom 18. September 2003 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic am 18. September 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 42.989,54 € festgesetzt. Gründe: Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO. Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob die Vergütung des sogenannten "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel auf 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen ist und nach welchen Bemessungskriterien Zuschläge für die Vergütung des vorläufigen Verwalters zu gewähren sind, ist durch die Senatsentscheidungen vom 24. Juni 2003 (IX ZB 453/02, ZlnsO 2003, 791) und vom 17. Juli 2003 (IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zu dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag. Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Das Beschwerdegericht hat einen Ausgangssatz von 25 % zugrunde gelegt und hat sodann unter Berücksichtigung von quantitativen und qualitativen Abweichungen von dem Normalfall der vorläufigen Verwaltung Zuschläge gewährt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch bei der Bemessung der Zuschläge keine pauschale Bewertung vorgenommen, sondern hat auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Kreft Ganter Kayser Bergmann Neskovic