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BGH · IX ZB 55/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 55/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Kirchhof am 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Die gegen das Verfahren des Tatrichters erhobenen Rügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (BGH, RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzSchmitzTatrichtersBundesgerichtshofsGrundKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Enbcheid.-SonifTilq. d. Sanofs
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 55/90
BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 Adam Richard
N. J
►/USA,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KlHHB-FflM||0-Straße&, MflHV,
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Kirchhof
 am 5. Juli 1990 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 1990 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die Vorinstanzen haben - sachverständig beraten - die vom Kläger begehrte Gesundheitsschadenrente aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Tatrichters. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Die gegen das Verfahren des Tatrichters erhobenen Rügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (BGH,
 RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. auch BGHZ 81, 53). Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt demnach nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Merz
 Schmitz