Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, wie der Unterschiedsbetrag zwischen Arbeitseinkommen und vorzeitig gewährter Invalidenrente, den das Institut für National-Versicherung in Israel zahlt, bei der Bemessung des Hundertsatzes einer Gesundheitsschadensrente nach § 31 Abs.4 BEG, § 15 der 2. Land- und Berufungsgericht haben rechtlich zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Rentenleistung als sonstiger Versorgungsbezug i.S.d.§ 15 Abs.3 Nr. 8 der 2. DV-BEG der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger noch eine Erwerbstätigkeit i.S.d.§ 15 Abs.4 der 2.
Fntscheid.-Sommlg. d. Senate g BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 55/88 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Klaus Ain H / Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte NI traße 0, gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Wiedergutmachung -, Beklagter und Beschwerdegegner WII 2 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Oktober 1988 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, wie der Unterschiedsbetrag zwischen Arbeitseinkommen und vorzeitig gewährter Invalidenrente, den das Institut für National-Versicherung in Israel zahlt, bei der Bemessung des Hundertsatzes einer Gesundheitsschadensrente nach § 31 Abs. 4 BEG, § 15 der 2. DV-BEG rechtlich einzuordnen ist. Hierbei handelt es sich aber um einen Einzelfall, der rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht hat. 3 3 Land- und Berufungsgericht haben rechtlich zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Rentenleistung als sonstiger Versorgungsbezug i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG anzusehen ist. Soweit die Tatrichter dabei israelisches Recht zugrundegelegt haben, kann ihre Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 549 Abs. 1 ZPO). Im übrigen entspricht die Auslegung des Begriffs der sonstigen Versorgungsbezüge i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Versorgungsbezüge sind alle Bezüge aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die allein oder in Verbindung mit anderen Einkünften der Versorgung des Empfängers zu dienen bestimmt sind (RzW 1976, 159 Nr. 51; Beschl. v. 18. Oktober 1984 - IX ZB 49/84). Bei dem Betrag handelte es sich um keinen Verdienst für eine unmittelbar und gegenwärtig geleistete Arbeit. Er ist kein Lohnersatz; Grund und Höhe bestimmen sich nach der an sich zustehenden Invalidenrente, auf die der Arbeitsverdienst anzurechnen ist. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger noch eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG zu demutbar war. Merz Henkel