Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 13. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht legt in seiner Entscheidung § 4 Abs. 2 BEG in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Das hat der Senat nicht nur im Hihblick auf den Einzelanspruch des Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 64 BEG ausgesprochen, sondern allgemein zur Auslegung des § 2 BEG. 25 zu Nr. 1 f) darauf abgestellt, daß nach § 4 Abs. 2 BEG nF eine Anspruchsberechtigung nur insoweit vorgesehen ist, als die Rückwanderung verfolgungsbedingt war, "so daß Rückwanderungen vor Beginn oder nach Abschluß der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft grundsätzlich nicht eine Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG begründen". Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl.
IX ZB 55/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Ernestine W W, Bd G Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, t Beklagten und Beschwerdegegner 2 20 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 13. November 1986 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Teil-Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht legt in seiner Entscheidung § 4 Abs. 2 BEG in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1978, 215) aus. Danach begründet selbst dann, wenn ein jüdischer Verfolgter vor der Machtübernahme Hitlers objektiv von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen bedroht gewesen wäre, seine durch die Furcht vor ihnen ausgelöste Auswanderung oder Flucht keinen Anspruch auf Entschädigung. Denn die Furcht vor drohenden Gewaltmaßnahmen 3 20 und eine darauf zurückzuführende Selbstschädigung vor dem 30. Januar 1933 können einer tatsächlich ergriffenen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG nicht gleichgestellt werden. Das hat der Senat nicht nur im Hihblick auf den Einzelanspruch des Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 64 BEG ausgesprochen, sondern allgemein zur Auslegung des § 2 BEG. Das zeigt der gesamte Aufbau der Entscheidung. Es ist aber unbestritten, daß sich das Tatbestandsmerkmal in § 4 Abs. 2 BEG "aus den Verfolgungsgründen des § 1" nur aus § 2 BEG heraus bestimmen läßt. Im übrigen hat auch die Amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BT-Drs. IV/1550 S. 25 zu Nr. 1 f) darauf abgestellt, daß nach § 4 Abs. 2 BEG nF eine Anspruchsberechtigung nur insoweit vorgesehen ist, als die Rückwanderung verfolgungsbedingt war, "so daß Rückwanderungen vor Beginn oder nach Abschluß der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft grundsätzlich nicht eine Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG begründen". Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht in Ländern des Deutschen Reiches, die bereits vor dem 30. Januar 1933 eine nationalsozialistische Regierung hatten, oder in einzelnen Städten oder Gebieten, in denen die rechtsstaatliche Ordnung schon so erschüttert war, daß die staatlichen Organe gegen Übergriffe von Angehörigen der NSDAP und ihrer Gliederungen nicht mehr einschritten. Letzteres verneint der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs für die Stadt MBB als letzten Wohnsitz des Erblassers jedenfalls für die Zeit vor seiner Auswanderung nach St^BÜ Mitte Dezember 1932. 4 Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. auch BGH RzW 1967, 431). Merz Zorn