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BGH

Gericht: BGH

Aa 29, Detesher I960 beantragte der Klüger sodann Viaderalnaetzuag in den vorigen Stand "bezüglich des Antrags auf Verlängerung dar SentfungsbegrUtäungefrist” und bet eugloieh na Verlängerung dieser Frist. Durch seinen ProzoGbevolla’icirtlgten lies er anwaltlich versichern, da3 dessen nmrUaslp und stichprobenweise Überprüft« Bürovorataherin entgegen erteilter Anninag die Begründungafrist nicht notiert gehabt habe« Caran äußerte der Beklagte «egen des Schreibens des Prozeflbevollmächtigten vom 22» De-zeabar I960 Zweifel* Der Kläger legte hiernach eine eidesstattliche Versicherung der SUrovorsteherln vor» nit der diese erklärte» eie sei zur Notierung der fie-gründungsfrist von eine» Monat angewiesen worden. Zu Kocht hat das Berufungsgericht die Berufung verworfen» veil eie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 519 b ZPO), Die Begründung ist erst aa 10« Februar 1981 elngogangenj das wer verspätet. Keine rechtliche Bedeutung hat es, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts die BegrUndungefrist durch «ein Schreiben von 30» ßcze&ber 1530 verlängerte» Die neeh Fristrhleuf i>2 antragt«; und gewährte Verlängerung wer unwirksam {SSd Vereft 1968» 992). Oer Bundesgerichtshof hat dengeaSfl stets betont« daß in Rahnen des $ 236 ZPO der Antrag auf Fristverlängerung die Berufungsbegründung nicht ereetzen kax» (BCSii VersR 1967» 1096} 1977» 643} 1101} ebenso ÄFH BStBl 1969 XX S. Baß der Vorsitzende dec Berufungsgerichte die ßerufungebegrdadungefri et rechteirrig verlängerte» begründet fUr den Kläger keine JBrte* Zu dieses Zeitpunkt war die Frist des & 254 ZPO für das Uledereinsetzungagesueh bereits verstrichen» die hangelhaftigkelt das eingelegten Rechtsmittels else endgültig. Sin Vertrauen in die OrdnungsaBfllgtoit der Berufung « die zu wahren dem Klüger oblag «» begründet sie nicht.

Zitierte Normen: § 236 ZK
BerufungRechtWiedereinsetzungFristBerufungsgerichtsZPOVerlängerungBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

Mtscheid.-Sorr.inig. d. Senats
 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
B E S C
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Kläger und Beschwerdeführer»
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Freie und Hansestadt Hamburg»
vertreten durch die Behörde ftir Arbeit» Jugend und Soziales» Ant für Wiedergutmachung» NMIHBBatrade
 Beklagten und Beeehwerdegegner
- 2
oer XX, «ivllsesat do* Bundeafericbtahofa hat m 2C, /.pril 1931 durch den Voreitsenden Richter Hai und die Richter Henkel« Fuchs« Gärtner und er« Jgfanfee
 beschlossen!
Cie Beschwerde des Klägers gegen de» Beschluß des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-dssgerichta eu Hamburg von 1« tsrs 19S1 wird zurUck|ottieeen.
Cie außergerichtlichen Kosten des Becchvcrxie-verfehrens trägt der Kläger.
Gründe
 Cie Berufung des Klagers vor an 6. Bovenber 1930 elagegengen« Sela FroasSbovoUadchtigtsr erhielt so 15. Desseber 1980 einen Hinweis des Berufungsgerichts« daß die Begründung des Rochtsalttelo bisher fehle. Unter den 22« Bsceafber I960 erklärte darauf dieser« eine Beru» fungsbagrUzkdung «erde «p&tatens binnen weiterer 6 «sehen eingereicht ««dm«
Aa 29, Detesher I960 beantragte der Klüger sodann Viaderalnaetzuag in den vorigen Stand "bezüglich des Antrags auf Verlängerung dar SentfungsbegrUtäungefrist” und bet eugloieh na Verlängerung dieser Frist.
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Durch seinen ProzoGbevolla’icirtlgten lies er anwaltlich versichern, da3 dessen nmrUaslp und stichprobenweise Überprüft« Bürovorataherin entgegen erteilter Anninag die Begründungafrist nicht notiert gehabt habe« Caran äußerte der Beklagte «egen des Schreibens des Prozeflbevollmächtigten vom 22» De-zeabar I960 Zweifel* Der Kläger legte hiernach eine eidesstattliche Versicherung der SUrovorsteherln vor» nit der diese erklärte» eie sei zur Notierung der fie-gründungsfrist von eine» Monat angewiesen worden.
Der Voreltsende dee Berufungsgerichts schrieb den Kläger an 30. Dezesiber 1980» daO die trist zur Begründung der Berufung bis 10, Februar 1931 verlängert werde» "ebne das dies schon eine Entscheidung Uber die beantragte Wiedereinsetzung enthielte"* An 10. Februar 1931 begründete der Kläger sein Kochte-sslttel«
Das Barufuagsgerloht verweigerte dl« begehrte Wiedereinsetzung» weil dar Kläger alt den Oesueb nicht di# v#r#SuMt# ftfOitdhmllu&g Mohg^boM Mb# und dir Antrag auf Fristverlängerung dafür nicht ausreiebe. Zugleich verwarf es die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sieh der Kläger alt der Beschwerde* die 1st nach H 519 b Abs* 2 ZPO« 209» 221 BBS statthaft» aber unbegründet*
Zu Kocht hat das Berufungsgericht die Berufung verworfen» veil eie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 519 b ZPO), Die Begründung ist erst aa 10« Februar 1981 elngogangenj das wer verspätet. Keine rechtliche Bedeutung
 hat es, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts die BegrUndungefrist durch «ein Schreiben von 30» ßcze&ber 1530 verlängerte» Die neeh Fristrhleuf i>2 antragt«; und gewährte Verlängerung wer unwirksam {SSd Vereft 1968» 992).
Wiedereinsetzung in die veraäunte Serufungsbe« crUndusgefrist kenn der KlUgar nicht D^-.ropruchen. hach § 236 Abs» 2 Sets 2 ZK) ist isnerhelb der für den Wiederelnsetzungsantnig geltenden Frist von zwei Kochen die versäuste Froze Shandlung nachzuholen* Daran fehlt es» Vcrsäuat batte der Kläger hier die Begründung seinen Kaohtaslttels» Seins Ansicht» nicht eie» viel« sehr den Antrag auf Fristverlängerung habe er verspätet eingereicht, also veraäunt - aber rechtzeitig nachgeholt ist unzutreffend» Der Antrag auf Frist« Verlängerung war fUr die Ordnungsatitoißkeit der Berufung weder notwendig noch zureichend} sein Unterlassen bat für sich allein keine Kochtefolgen gezeitigt» Rechtsfolgen waren allein alt der fiechtsalttolbegrün-«tung verbunden» Sie war daher die naohruholende Head* luag» die den Kläger den Borufungarechtezug wieder eröffnen konnte. Oer Bundesgerichtshof hat dengeaSfl stets betont« daß in Rahnen des $ 236 ZPO der Antrag auf Fristverlängerung die Berufungsbegründung nicht ereetzen kax» (BCSii VersR 1967» 1096} 1977» 643} 1101} ebenso ÄFH BStBl 1969 XX S. 290} BAß 15» 159).
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Bin Fall unzusutbarer U&rte, dar ein Abweichen von dioeen Grundsatz gebieten kann« liegt sicht vor. Allerdinge hat dar Bundesgerichtshof eine Ausnahme in einem Sonderfall zugelassen, in dem die Partei wegen des Verfahrens nach § 7 &GZPO auf die Recht« zeitlgkeit dar Revieionsbegr'dndung keinen SinfluS nehmen konnte (BGH MJY,' 1965* 535). Er h»t Ausnahmen auch sonst nicht als schlechthin ausgeschlossen er« achtet (BGil VersK 1977» 643s 11011 Urteil vom IS, Dezember 1569 « VIZ ZR 219/69}• Besondere Ce« eichtspunkte« die hier dazu drängen kannten, sind Indeesen nicht ereichtlich. Baß der Vorsitzende dec Berufungsgerichte die ßerufungebegrdadungefri et rechteirrig verlängerte» begründet fUr den Kläger keine JBrte* Zu dieses Zeitpunkt war die Frist des & 254 ZPO für das Uledereinsetzungagesueh bereits verstrichen» die hangelhaftigkelt das eingelegten Rechtsmittels else endgültig. 2udea stellte die Ver« ISngerung» wie der beigefugte Zusatz euswalst» lediglich eine VorsorgemaSnahme dar» dle dem Kläger etwaige Rechte erhalten sollte. Sin Vertrauen in die OrdnungsaBfllgtoit der Berufung « die zu wahren dem Klüger oblag «» begründet sie nicht. Die Rechts« natur des Klegeanspruehs kenn en dieser Beurteilung nichts ändern.
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Danach war da® Wieder» Inßöt2ung£{^£^Ch wau# l&cslg# Ob dar Kläger die sachlichen Voraussetauxw seines Begehrens glaubhaft dargetan hat« be~ darf deshalb keiner Entscheidung«
Kai
 Dr. J&ir&e