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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2<J. April 1977 durch dmn Vorsitzenden dichter ;4al und die Richter Zorn* Henkel, t»r* Thuiam und Portmann beschlossens Bis Beschwerde der Klägerin gegen die <*ichtäs ulassunc der Revision im Urteil des 2. Bas Beschwerdeverf&hren ist gebühren-und auslagaafrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin, Gründe Auf die Beschwerde# die nicht begründet worden ist# hat der Senat das Berufungaurteil geprüft.

RevisionBeschwerdePortmannschwerdegognerDearBeXX

Volltext der Entscheidung

ABSCHRIFT
2376 065
zur Entscheidungssammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln der LntaGhädigungsaach*
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 Klägerin und Beschwerdeführerin ,
Froae Bbevo1Imächtigter* HechtsanwaXt
 gegen
Land N i e d e r s a c h a e n ,
vertreten durch das aiedaraäohslacte Landesverwaltungsamt ln Hannover, Auestraße 14,
Beklagten und Be schwerdegogner
 Dear XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2<J. April 1977 durch dmn Vorsitzenden dichter ;4al und die Richter Zorn* Henkel, t»r* Thuiam und Portmann
 beschlossens
Bis Beschwerde der Klägerin gegen die <*ichtäs ulassunc der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats -des Oberlandesgerichts Celle vor* £, «Juli 1973 wird surückge-
wiesea.
Bas Beschwerdeverf&hren ist gebühren-und auslagaafrei; die außergerichtlichen
 Kosten trägt die Klägerin,
 Gründe
Auf die Beschwerde# die nicht begründet worden ist# hat der Senat das Berufungaurteil geprüft. Bin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 »KG) hat sich nicht ergeben.
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 Portmann