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BGH · IX ZB 54/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 54/15

Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 4. Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 13. Der Wert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 27. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
unzulässigMünchenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 54/15 IX ZB 55/15
vom 4. November 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 4. November 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 13. April 2015 und vom 27. April 2015 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. April 2015 wird auf 988,59 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, weil sie nicht durch einen beim
 Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 27. April 2015 ist auch unstatthaft. Sie ist weder im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist
 
nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Möhring
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 11.02.2015 - 5 C 222/14 -LG München II, Entscheidung vom 13.04.2015 - 8 S 1260/15 -