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BGH · IX ZB 55/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 55/13

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der eine Unternehmung für Innenausbau und Altbausanierung unterhält. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Gläubigerin zunächst weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen. September 2014 ist auf einen anderen Antrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Sie gehören, weil die Antragsverfahren nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, nicht zu den gemäß § 54 InsO aus der Masse zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens. Die Kosten, die der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, stellen vielmehr eine Insolvenzforderung dar, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenz-

Zitierte Normen: § 35 InsO § 91a ZPO § 54 InsO
InsolvenzverfahrenGläubigerinInsOVermögenInsolvenzverfahrensSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 55/13
vom 23. April 2015
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 23. April 2015 beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin, der Masse die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Die	Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 5. Juni
2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der eine Unternehmung für Innenausbau und Altbausanierung unterhält. Dem Antrag lagen rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde. Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag nach Anhörung des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Gläubigerin zunächst weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen. Am 8. September 2014 ist auf einen anderen Antrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Daraufhin hat die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Masse aufzuerlegen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist in der Hauptsache erledigt, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist. Das nunmehr eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. §§ 35, 36 InsO). Ein weiteres Insolvenzverfahren über das nämliche Vermögen kann nicht stattfinden. Die Gläubigerin muss ihre Forderungen in dem nunmehr eröffneten Verfahren zur Tabelle anmelden.
Gleichwohl kann die beantragte Kostenentscheidung nach §91a ZPO nicht ergehen, unabhängig davon, ob der Eröffnungsantrag der Gläubigerin hätte Erfolg haben müssen oder nicht. Im nunmehr eröffneten Verfahren sind die Kosten des erledigten Antrags keine Masseverbindlichkeiten. Sie gehören, weil die Antragsverfahren nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, nicht zu den gemäß § 54 InsO aus der Masse zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens. Um eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO handelt es sich ebenfalls nicht. Die Kosten, die der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, stellen vielmehr eine Insolvenzforderung dar, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenz-
 
verfahren verfolgt werden kann. Eine - bisher nicht beantragte - Kostenentscheidung zu dem Nachteil des Schuldners persönlich kommt während des laufenden Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht in Betracht.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 04.07.2013 - 14 IN 139/13 -LG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2013 - 2 T 340/13 -