Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. 1 Entscheidet der Insolvenzrichter - wie hierin einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschl. März 2006 -IXZB 119/04, ZVI 2006, 461; v.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Entscheidet der Insolvenzrichter - wie hierin einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzge- rieht auf Antrag des Schuldners unter Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 -IXZB 119/04, ZVI 2006, 461; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus; v. 11. Mai 2010-IXZB 268/09, ZlnsO 2010, 1115). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 27.01.2010 - 33 IN 14/00 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 3 T 15/10 -