Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 23. 2 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welches dem weiteren Betei- ligten zu 1 lediglich die Mindestvergütung zugebilligt hat, deckt sich im Ergebnis mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. Diese Grundsätze sind auf die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1 als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 27. Hiernach gilt für den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 10 InsW die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsW entsprechend. Ein Wertüberschuss des Eigentums der Schuldnerin über die dinglichen Belastungen ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 7.438,50 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 -VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zu dem Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre. 2 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welches dem weiteren Betei- ligten zu 1 lediglich die Mindestvergütung zugebilligt hat, deckt sich im Ergebnis mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGHZ 165, 266; 168, 321). Diese Grundsätze sind auf die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1 als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 27. Oktober bis zu dem 23. Dezember 2003 schon nach § 19 Abs. 1 InsW weiter anzuwenden (vgl. Vill, Festschrift für Gero Fischer S. 547, 565; zu § 19 Abs. 2 InsW siehe außerdem den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 35/05, z.V.b.). Hiernach gilt für den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 10 InsW die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsW entsprechend. Ein Wertüberschuss des Eigentums der Schuldnerin über die dinglichen Belastungen ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde eine Gehörsrüge nicht erhoben. 3 Eine erhebliche Befassung des weiteren Beteiligten zu 1 mit den wert- ausschöpfend belasteten Gegenständen des Schuldnervermögens ist gleichfalls nicht dargetan. Hierzu zählen keine Tätigkeiten, die bereits mit seiner Vergütung als Sachverständiger abgegolten sind. Zu Verhandlungen über eine Grundstücksverwertung während des Eröffnungsverfahrens war der weitere Beteiligte zu 1 nicht ermächtigt. 4 Einer weiteren Ermäßigung der vom Beschwerdegericht mit Recht zugebilligten Mindestvergütung gemäß §2 Abs. 2 InsW in der nach § 19 Abs. 1 InsW hier richtigerweise anzuwendenden Fassung vom 19. August 1998 (vgl. BGH, BeschI. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228) steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.06.2004 - 43 IN 1946/03 -LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.01.2005 - 23 T 550/04 -