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BGH · IX ZB 54/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 54/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Gründe Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Denn gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem ihre Berufung als unzulässig verworfen worden ist, stand der Klägerin gemäß § 221 Abs. 1 BEG die zulassungsfreie Revision zur Verfügung.

Zitierte Normen: § 221 BEG
unzulässigBeschwerdeKlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sähifnlg. d. §enQh

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 54/93
BESCHLUSS
vom 13. Januar 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Nehama
geb. SMI /Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land bMIM,
vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 13. Januar 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Für sie besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem ihre Berufung als unzulässig verworfen worden ist, stand der Klägerin gemäß § 221 Abs. 1 BEG die zulassungsfreie Revision zur Verfügung. Zum gleichen Zweck darf daneben nicht noch die Revision zugelassen werden (BGH RzW 1978, 74) .
Ob die sofortige Beschwerde der Klägerin in eine Revision umgedeutet werden kann, kann dahinstehen. Denn eine Revision wäre ebenfalls unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft