Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Gründe Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Denn gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem ihre Berufung als unzulässig verworfen worden ist, stand der Klägerin gemäß § 221 Abs. 1 BEG die zulassungsfreie Revision zur Verfügung.
Entscheid.-Sähifnlg. d. §enQh BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 54/93 BESCHLUSS vom 13. Januar 1994 in dem Entschädigungsrechtsstreit Nehama geb. SMI /Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land bMIM, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. Januar 1994 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Für sie besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem ihre Berufung als unzulässig verworfen worden ist, stand der Klägerin gemäß § 221 Abs. 1 BEG die zulassungsfreie Revision zur Verfügung. Zum gleichen Zweck darf daneben nicht noch die Revision zugelassen werden (BGH RzW 1978, 74) . Ob die sofortige Beschwerde der Klägerin in eine Revision umgedeutet werden kann, kann dahinstehen. Denn eine Revision wäre ebenfalls unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft