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BGH

Gericht: BGH

Hai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hel und die Richter Zorn, Henkel« Fuchs und Dr. Jilhnke beschloseent Die Beschwerde des Klägers gegen die Hiebt-Zulassung der Revision ln Urteil des 4« Zivilsenats des Oberleadesgericbts ZvelbrUcken you £4, Bepteaber 1980 wird rurtickgewiesen. Mal velcht der BerufUngsrlchtar weder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab» noch wirft dar Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Audi die VerfabrensrUgen des Klägers reebtfertlgen nicht die Zulassung der Revision (vgl.

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Volltext der Entscheidung

Entseheid.-Sommlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
XXZ9 5B/S1	BESCHLUSS
ln der EntschädigungsBacbe
 Josef
itraBei
 HlM^Xsrael,
• PronfibmUsIcbtlgteri
 Klüger und Beschwerdeführer,
 Hechtsanwait
gegen
 Lud Rheinland - Ptili, vertreten durch des Ministerien der Finanzen,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Dvr Ix« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bst an £6. Hai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hel und die Richter Zorn, Henkel« Fuchs und Dr. Jilhnke
 beschloseent
Die Beschwerde des Klägers gegen die Hiebt-Zulassung der Revision ln Urteil des 4« Zivilsenats des Oberleadesgericbts ZvelbrUcken you £4, Bepteaber 1980 wird rurtickgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger»
ffr.tt.iui«.*
Die gesetzlichen Voraussetzungen filr die Zulassung der Revision noch § 219 Abs. 2 B30 llogsn nicht vor.
Des Berufungsurteil beruht auf der den Tatrlehter vor» Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten. Mal velcht der BerufUngsrlchtar weder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab» noch wirft dar Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Audi die VerfabrensrUgen des Klägers reebtfertlgen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BOB RzV 196?» 431).
Mal
 Zorn