Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Das Beschwerdeverfahrea ist gebühren- und auslagenfrei ; die auöergerichtlichsn Kosten trägt der Kläger. November 1969 geregelt; es verneinte ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht (Art« III Nr« 4 Abs* 1 und 2 BBG-SchluSG) aus sachlichen Gründen« Der Kläger macht demgegenüber unter Berufung auf BGH RzW 1973# 192 geltend, ihm hätte tatsächlich ein erneutes Wahlrecht zugestanden; statt früher wegen Eingliederung in das Erwerbs» und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes erst 1957 sei auf Grund der Änderungen in Art* I BEG-SchluSO die Rente jetzt seit 1. ter terufUngsrichter hat * wie zuvor die EntscMdlgunga-behbrde und tea Landgericht - tea frühere Entscheidung bestätigt und die Abhilfe verweigert; der Kläger habe keine Berufsschadensrente nach Art* III Mr* k Abs* 2 BEC-Schlu8G zu beanspruchen.
2377 061 EfdscheicL-Samrofg. H. Ssnafs BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der * *1 , . , - f /Ars^mtinlon > ami 3®MchwFä&£ül iißQkrtBmwalt gegen M H « s s « n , vertreten durch den Hessischen Scsialminister in Wiesbaden, lAileenetrede ?, Beklagten und Beschwwde^ptw a Dei* IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Hai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Br. Tbmm und Dr« Lang beschlossen; Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichta Frankfurt am Main vorn 26. Oktober 1976 wird zurückgewiesen« Das Beschwerdeverfahrea ist gebühren- und auslagenfrei ; die auöergerichtlichsn Kosten trägt der Kläger. flJUlAJLl Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 REG) liegt nicht vor« Der Kläger verlangt ln Wege der Abhilfe die Beruf s-schadeasrente. Den Anspruch hatte das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerlchts vo» 18. November 1969 geregelt; es verneinte ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht (Art« III Nr« 4 Abs* 1 und 2 BBG-SchluSG) aus sachlichen Gründen« Der Kläger macht demgegenüber unter Berufung auf BGH RzW 1973# 192 geltend, ihm hätte tatsächlich ein erneutes Wahlrecht zugestanden; statt früher wegen Eingliederung in das Erwerbs» und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes erst 1957 sei auf Grund der Änderungen in Art* I BEG-SchluSO die Rente jetzt seit 1. November 1955 zu zahlen. ter terufUngsrichter hat * wie zuvor die EntscMdlgunga-behbrde und tea Landgericht - tea frühere Entscheidung bestätigt und die Abhilfe verweigert; der Kläger habe keine Berufsschadensrente nach Art* III Mr* k Abs* 2 BEC-Schlu8G zu beanspruchen. Er stallt fast* daß die Versorgungsbedürftigkeit ununterbrochen seit 1. November 1953 Vorgelegen hat, weil weder die entsprechenden fabellensätse der Be-soldungaüberslcht Anlage 1 zur 3* DV-BEG erreicht gewesen seien noch angesichts der Geringfügigkeit der Einkünfte die Annahme einer Eingliederung in Frage gdom sei* Bar rechtliche Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist richtig und stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesge-rlchtshofs überein« Ob schon die Geringfügigkeit das Er-werbaeinkosaens die Annahme der Eingliederung ausschlieöt oder ob es weiterer Ermittlungen bedarf, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, deren Beurteilung der Tatrichter verantwortet* Mit üm Grundsätzen in BGH RzW 1973, 192 hat das nichts zu tun* Auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mir Hachhaltl^ceit der ausreichenden tebensgrundlage kommt es hier nicht an* Die Rente beginnt in dm Zeitpunkt, in dm die V©rsorgungsbe-dürftigkeit endgültig eingetreten ist* Diese Prüfung hat nach Maßgabe der Veifctetnisae zu erfolgen, wie sie sich m Zeitpunkt der Entscheidung darstellen (BGH ständig seit RüW 1939» 324} vgl, 1961, 458» 65, 457s 1967, 33S 1971, 351 «r* 12| 1973, 193)* Da» hat der BerulXmgariohter getan, für «Ina Prognose ist dabei kein Raw. Hai Hankal