Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 54/70 Beschluss ln der Entschädigungssache Jenny S ./USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln Zeughausstraße 4, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 30. März 1971 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1969 wird zugelassen. Gründe : Es ist die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), ob nach § 57 BEG Aufwendungen für die aus Verfolgungsgründen unterbliebene Fortsetzung einer im Ausland unfreiwillig unterbrochenen Auswanderung zu ersetzen sind. Graf Dr. Thumm