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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsanwaltLandZivilsenatsDüsseldorfBEGOberlandesgerichtsGraf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B 54/70	Beschluss
 ln der Entschädigungssache
 Jenny S
./USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln Zeughausstraße 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 30. März 1971 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1969 wird zugelassen.
Gründe :
Es ist die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), ob nach § 57 BEG Aufwendungen für die aus Verfolgungsgründen unterbliebene Fortsetzung einer im Ausland unfreiwillig unterbrochenen Auswanderung zu ersetzen sind.
Graf
 Dr. Thumm