Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 13. September 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 3. Die vom Schuldner selbst eingelegten Rechtsbeschwerden sind aus den im Senatsbeschluss vom 3.
X X BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ZB 53/16 ZB 54/16 vom 28. September 2016 in dem Insolvenzverfahren ECU :DE:BGH:2016:280916BIXZB53.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. September 2016 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 13. September 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 1. Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist als Gegenvorstellung aus- zulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 3. August 2016 erhoben werden. 2 Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Die vom Schuldner selbst eingelegten Rechtsbeschwerden sind aus den im Senatsbeschluss vom 3. August 2016 näher ausgeführten Gründen unzulässig. Die angefochtenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts boten keinerlei Veranlassung für die Annahme, dass gegen sie ein Rechtsbehelf eröffnet gewesen sein könnte. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kommen für die abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. 3 2. Der Schuldner kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - IN 147/15 -LG Würzburg, Entscheidung vom 24.05.2016 - 3 T 851/16 -