* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 54/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 54/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. 1 Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Tochter und Alleinerbin des am Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht hat über eine sofortige Beschwerde außerhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges entschieden. In solchen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 6 InsO § 574 ZPO
MannheimEinsichtFischerbeteiligtInsolvenzverwalterinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 54/06
vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 10. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Die	weitere Beteiligte zu 1 ist die Tochter und Alleinerbin des am
1. September 2004 verstorbenen G.	K. , über dessen Nachlass ein In-
solvenzverfahren eröffnet wurde. Zur Insolvenzverwalterin wurde die weitere Beteiligte zu 2 bestellt.
2	Die	weitere	Beteiligte	zu	1	hat	beantragt,	es	möge	ihr	Einsicht	in	die	Ge-
richtsakten und die Akten der Insolvenzverwalterin gewährt werden. Dem Ersuch auf Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten hat das Insolvenzgericht stattgegeben, die Einsichtnahme in die Akten der Insolvenzverwalterin hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat über eine sofortige Beschwerde außerhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges entschieden. Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel nach § 6 InsO, sondern um ein solches nach § 4 InsO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. §4 Rn. 14; MünchKomm-lnsO/Ganter, §4 Rn 69). In solchen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht geschehen.
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Dr.	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 15.02.2006 - IN 722/04 -LG Mannheim, Entscheidung vom 10.03.2006 -IT 20/06 -