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BGH · IX ZB 53/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 53/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1980, 30, 31 ab. Mehr hat auch das Berufungsgericht nicht vom Kläger verlangt.

Zitierte Normen: § 219 BEG
®RzWBezeichnungBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammig. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
/ ■
IX ZB 53/91	BESCHLUSS
	vom 9. April 1992
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Richard ®Rue de P®	
	Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanii 11 l
	gegen
 Land	
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde,
 TflBBstraße ^p, Dfl®	
	Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 9. April 1992 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1980, 30, 31 ab. Dort ist unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Senats ausgeführt, daß die Substantiierung eines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit die Bezeichnung der die Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden
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und Beeinträchtigungen erfordert, die der Antragsteller auf die Verfolgung zurückführt. In den angezogenen Entscheidungen heißt es, daß zur Darstellung des den Gesundheitsscha-den begründenden Sachverhalts als Angabe der Schädigungsfolgen die bestimmte Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen erforderlich ist, an denen der Antragsteller aufgrund der Verfolgung leidet und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzen (vgl. z.B. BGH RzW 1977, 73 m.w.N.). Mehr hat auch das Berufungsgericht nicht vom Kläger verlangt. Es hat insbesondere keine Angaben zu dem Umfang der Erwerbsminderung gefordert.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu entscheiden.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kref t