Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 12. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Klägerin erhielt neben ihrer Gesundheitsschadensrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz seit 1970 auch eine gemäß § 15 der 2. Dies führte zunächst wegen der 10 %-Grenze in § 35 Abs. 1 BEG nicht zu einer Minderung des Hundertsatzes. Das Land verlangte in dem Bescheid Vorlage von Nachweisen über die Zahlungen der österreichischen Pensionsversicherung, weil der Verdacht entstanden war, daß die Bruttobezüge der Klägerin aus dieser Kasse höher als angegeben gewesen waren. Die mit einer Rentenkürzung verbundene Neuberechnung der Rente der Klägerin in den beiden angefochtenen Bescheiden, die jeweils auch eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Überzahlungen aussprechen, ist nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG erfolgt, weil die Klägerin durch Nichterfüllung ihrer Anzeigepflicht (§ 19 der 2. August 1985 wurde der Klägerin aufgegeben, die Unterlagen der österreichischen Pensionsversicherung vorzulegen, weil ihre Angaben sich als nicht zutreffend erwiesen hatten. Dieser Auffassung steht - entgegen der Meinung der Klägerin - das Urteil BGH, RzW 1972, 58 nicht entgegen.
Entscheic/.-Sojnmfq. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/90 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Di Beklagter und Beschwerdegegner, 2 S3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 12. Juni 1990 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1990 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin . Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Klägerin erhielt neben ihrer Gesundheitsschadensrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz seit 1970 auch eine gemäß § 15 der 2. DV-BEG anrechenbare Witwenpension der österreichischen Angestelltenversicherung. Dies führte zunächst wegen der 10 %-Grenze in § 35 Abs. 1 BEG nicht zu einer Minderung des Hundertsatzes. Erstmals aufgrund der Jahreserklärung der Klägerin für 1984, die das beklagte Land am 15. März 1985 erhielt, kam es zu einer Hundertsatzkürzung rückwirkend ab 1. Juni 1984 und zur Herabsetzung der Rente mit Rückzahlungsforderung. Das Land verlangte in dem Bescheid Vorlage von Nachweisen über die Zahlungen der österreichischen Pensionsversicherung, weil der Verdacht entstanden war, daß die Bruttobezüge der Klägerin aus dieser Kasse höher als angegeben gewesen waren. Das bestätigte sich in der Folgezeit und führte zu zwei Änderungsbescheiden vom 31. August 1987 und 1. Februar 1988, die zu Rentenherabsetzungen führten. Diese beiden Bescheide sind Gegenstand des Streits. Die mit einer Rentenkürzung verbundene Neuberechnung der Rente der Klägerin in den beiden angefochtenen Bescheiden, die jeweils auch eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Überzahlungen aussprechen, ist nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG erfolgt, weil die Klägerin durch Nichterfüllung ihrer Anzeigepflicht (§ 19 der 2. DV-BEG) den rechtzeitigen Erlaß eines die eingetretenen Änderungen berücksichtigenden Bescheides schuldhaft verzögert hat. Bereits mit dem ersten Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. August 1985 wurde der Klägerin aufgegeben, die Unterlagen der österreichischen Pensionsversicherung vorzulegen, weil ihre Angaben sich als nicht zutreffend erwiesen hatten. Dieser Auflage kam die Klägerin zwei Jahre lang nicht nach. Bei dieser Sachlage kann ein schuldhaftes Verzögern der notwendigen Angaben seitens der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß sie am 4. August 1986 das 68. Lebensjahr vollendet habe und damit eine Neufestsetzung der Rente nur bei einer Abweichung um mindestens 30 vom Hundert zulässig sei (§ 35 Abs. 2 BEG). Das Hineinwachsen in die "Rentenversteinerung" während eines Verfahrens darf sich weder zu dem Vorteil noch zu dem Nachteil eines Berechtigten auswirken. Ein unberechtigter Rentenbezug kann der Klägerin dann nicht verbleiben, wenn sie durch Unterlassen der nach § 19 der 2. DV-BEG gebotenen und von ihr angeforderten Angaben, die an sich zu einer Rentenkürzung nach § 35 Abs. 1 BEG hätten führen müssen, die Grenze des § 35 Abs. 2 BEG erreicht und überschritten hat. Dieser Auffassung steht - entgegen der Meinung der Klägerin - das Urteil BGH, RzW 1972, 58 nicht entgegen. Dort lag kein Fall vor, der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1988 - IX ZR 237/87, MDR 1988, 960; dazu auch OLG Celle RzW 1970, 407 m. Anm. v. Brunn). Verfahrensrügen wegen der formellen Abfassung der angefochtenen Bescheide rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; BGHZ 81, 53). Merz Schmitz