Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Gründe Durch ein Versehen einer Angestellten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wurde ein Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig beim Kammergericht eingereicht. April 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf erneute Verlängerung derselben um einen Monat. Zivilsenats des Kammergerichts die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Mai 1989 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und nunmehr die Berufungsbegründungsschrift vorgelegt. Außerdem habe die Frist nach § 234 ZPO erst zu laufen begonnen, als ihr Prozeßbevollmächtigter mit Eingang der Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Die Klägerin hatte, nachdem die Berufungsbegründungsfrist versäumt war, nach dem Gesetz nur die Möglichkeit, die Berufungsbegründungsschrift in der Frist von zwei Wochen nach Erkennen des Fehlers der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten bei Gericht einzureichen (§ 234 ZPO) und dazu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (§ 233 ZPO? Einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Frist für eine befristete Prozeßhandlung versäumt haben, sind besondere Anstrengungen zuzu demuten, um nunmehr alsbald und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO die Prozeßhandlung nachzuholen (BGH, Beschl. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung geht es hier nicht um die Frage, ob einem Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach Fristablauf entsprochen werden kann, wenn ein Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt war (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Ein allerdings rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist nur dann als fristwahrend für einen Wiedereinsetzungsantrag angesehen worden, wenn ein Fall vorlag, in dem die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden mußte und eine Armenrechtsbewilligung erst nach Ablauf der Frist durch den Bundesgerichtshof erfolgt ist (BGH, Urt. v. Angesichts der angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht davon ausgehen, daß hier allein durch den von ihm zunächst mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gestellten neuerlichen Verlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist die Form des § 236 Abs. 2 ZPO eingehalten würde.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma L®p-med-Pharma-Cosmetic GmbH & Co. KG "s| vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma LBB-med-Pharma-Cosmetic GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang S< Lamm H/ HflHHl, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen Prof. Dr. med. Franz K NflH^^^Bstraße fli, Be - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagter und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. Peter RflHl Dr. Max BrH|^B, Dr. Wolfgang KÜ Georg P. Irene Sch^B und Raimund KöflHi, Istraße fli, BeflH H - WII 2 O ') Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 28. September 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juni 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Durch ein Versehen einer Angestellten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wurde ein Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig beim Kammergericht eingereicht. Als der Fehler am 19. April 1989 - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - bemerkt wurde, beantragte der Prozeßbevollmächtigte für die Klägerin am 20. April 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf erneute Verlängerung derselben um einen Monat. Mit Verfügung vom 16. Mai 1989 hat der Vorsitzende des 17. Zivilsenats des Kammergerichts die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. 3 Am 31. Mai 1989 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und nunmehr die Berufungsbegründungsschrift vorgelegt. Das Kammergericht hat der Klägerin Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, hier liege eine unzu demutbare Härte für sie vor. Ihrem Prozeßbevollmächtigten hätten tatsächliche Informationen gefehlt, zu demal sie ihren Sitz nicht am Wohnsitz des Prozeßbevollmächtigten gehabt habe und die Sachund Rechtslage einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen habe, so daß es dem Prozeßbevollmächtigten unmöglich gewesen sei, binnen zwei Wochen die versäumte Prozeßhandlung anders als in nur formeller und unzulänglicher Weise nachzuholen. Die Berufungsbegründungsfrist sei bei fristgemäßem Eingang des Verlängerungsantrags hier zu verlängern gewesen. Außerdem habe die Frist nach § 234 ZPO erst zu laufen begonnen, als ihr Prozeßbevollmächtigter mit Eingang der Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Mai 1989 habe erkennen können, daß sein zunächst mit dem ersten Wiedereinsetzungsgesuch gestellter Antrag auf nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist möglicherweise nicht ausreichend gewesen sei. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO). 4 2Z Die Klägerin hatte, nachdem die Berufungsbegründungsfrist versäumt war, nach dem Gesetz nur die Möglichkeit, die Berufungsbegründungsschrift in der Frist von zwei Wochen nach Erkennen des Fehlers der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten bei Gericht einzureichen (§ 234 ZPO) und dazu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (§ 233 ZPO? BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1986 - III ZB 30/86, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 "Prozeßhandlung, nachgeholte 1"? Beschl. v. 28. September 1977 - VIII ZB 32/77, VersR 1977, 1101, 1102). Einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Frist für eine befristete Prozeßhandlung versäumt haben, sind besondere Anstrengungen zuzu demuten, um nunmehr alsbald und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO die Prozeßhandlung nachzuholen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988 - IVa ZR 303/87, BGHR § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 "Prozeßhandlung, nachgeholte 2"; Beschl. v. 28. September 1977 aaO). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung geht es hier nicht um die Frage, ob einem Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach Fristablauf entsprochen werden kann, wenn ein Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt war (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 519 Rdnr. 14). Die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Weiterbestehen des Hindernisses, das die Fristwahrung verhindert hat, nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1987 - II ZB 2/87, VersR 1987, 764). Ein allerdings rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist nur dann als fristwahrend für einen Wiedereinsetzungsantrag angesehen worden, wenn ein Fall 5 vorlag, in dem die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden mußte und eine Armenrechtsbewilligung erst nach Ablauf der Frist durch den Bundesgerichtshof erfolgt ist (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63, VersR 1965, 289). Dieser Ausnahmefall (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66, VersR 1968, 992) liegt hier nicht vor. Angesichts der angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht davon ausgehen, daß hier allein durch den von ihm zunächst mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gestellten neuerlichen Verlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist die Form des § 236 Abs. 2 ZPO eingehalten würde. Auch in der Literatur ist diese Meinung jedenfalls in den letzten Jahren nicht vertreten worden (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 47. Aufl. § 519 Anm. 2 B). Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Einreichung eines unzulässigen Wiedereinsetzungsantrags ist der Partei zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 1985 - VIII ZB 4+5/85, VersR 1985, 1184). Merz Schmitz