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BGH · IX ZB 53/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 53/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 30. Es ist insbesondere eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung, ob die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Urteilsfindung ausreichen und welchem der ärztlichen Sachverständigen der Tatrichter folgt (BGH RzW 1965, 454 und ständig). Insbesondere ist es dem Tatrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nicht versagt, auch über medizinische Fragen zu entscheiden, ohne ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. KifHB auch darin folgt, daß nur bei einer wesentlichen Mitverursachung eines anlagebedingten Leidens durch die Verfolgung eine Verfolgungsbedingtheit dieses Leidens anerkannt werden könne und diese Voraussetzung beim Kläger nicht vorliege; denn diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 4 der 2. Juli 1971, daß bei der Schaffung der abnormen Persönlichkeitsartung des Klägers die Anlage eine Rolle gespielt habe . Das vom Kläger erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte neue ärztliche Gutachten des Dr. H|m kann vom Revisionsgericht nicht verwertet werden (§ 561 ZPO).

Zitierte Normen: § 219 BEG § 286 ZPO
TatrichterLeidenBeschwerdeZPOVoraussetzungärztlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammig. c.. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 53/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 th Street,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHV~FflHHH-Straße V, flHi Mat
 Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Gärtner
 am 30. Oktober 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweise. Es ist insbesondere eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung, ob die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Urteilsfindung ausreichen und welchem der ärztlichen Sachverständigen der Tatrichter folgt (BGH RzW 1965, 454 und ständig). Wenn dieser sich nicht davon zu überzeugen vermag, daß sich das anerkannte Verfolgungsleiden des Klägers seit 1974 verschlimmert
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und eine höhere verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit als 15 vH verursacht habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Tatrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nicht versagt, auch über medizinische Fragen zu entscheiden, ohne ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Es ist ferner nicht rechtsfehlerhaft, wenn er dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. KifHB auch darin folgt, daß nur bei einer wesentlichen Mitverursachung eines anlagebedingten Leidens durch die Verfolgung eine Verfolgungsbedingtheit dieses Leidens anerkannt werden könne und diese Voraussetzung beim Kläger nicht vorliege; denn diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 4 der 2. DV-BEG. Prof. Dr. Dr. Ki^-Vflfc folgt dabei dem Gutachten von Prof. Dr. StfH vom 14. Juli 1971, daß bei der Schaffung der abnormen Persönlichkeitsartung des Klägers die Anlage eine Rolle gespielt habe .
Das vom Kläger erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte neue ärztliche Gutachten des Dr. H|m kann vom Revisionsgericht nicht verwertet werden (§ 561 ZPO).
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Da die Beschwerde in erster Linie Verfahrensfehler des Berufungsrichters rügt, wird auch auf BGH RzW 1967, 431 hingewiesen.
Merz
 Zorn