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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch dm Vorsitzenden Richter Hera und die Richter Zorn« Fuchs, Winter und Cr. Gr&Bhof Oie Beschwerde der Klägerin gegen die Älehtaulassung der Revlslca ln Urteil des IQ. Oie außergerichtlichen kosten des Be-* echverdeverfahrens trägt die IQSgerla.

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS ln dar Entschädlgun&ssache
 Str. 4^
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Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr* JIHIBV
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Fralatamt B a y • r nt
 vertreten durch die Bezl^fcsfinanzdlrektion
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Beklagten und Baschwerdagagnar
 Ster IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch dm Vorsitzenden Richter Hera und die Richter Zorn« Fuchs, Winter und Cr. Gr&Bhof
«i 2k. Oktober 1905 beschlossen!
Oie Beschwerde der Klägerin gegen die Älehtaulassung der Revlslca ln Urteil des IQ. Zivilsenats des Oberlsndesgerlchts München von 18. «Jenusr 1965 wird zu* rUekgevieaen.
Oie außergerichtlichen kosten des Be-* echverdeverfahrens trägt die IQSgerla.
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 de gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gsnäQ § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß der Kheaann der Klägerin seine Einver-•tändniserklärung alt der Hlndestrente durch Schreiben seines Bevollmächtigten ras 22« JUli 1968 abgegeben hatte, veil er bei der damaligen Sachund Rechtslage eine höhere Hundertaatzrente ohnehin nicht erwarten konnte.
Er meint vielmehr, maßgeblicher Grund fUrdLe Abgabe dieser Erklärung sei gewesen, daß der damalige Antragsteller