gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Platz Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Auch die Frage der Zulässigkeit einer Parteivernehmung des Klägers bedarf keiner weiteren Klärung (vgl.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF TX ZB 52/92 BESCHLUSS vom 22. Oktober 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit Bernhard 117 SfHBi de cflB' Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Platz Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Oktober 1992 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juni 1992 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Grün de Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Tod der Ehefrau des Klägers wahrscheinlich auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, der seinerseits wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang mit der gegen sie gerichteten Verfolgung steht. Dies ist die Entscheidung eines Einzelfalls, die keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Auch die Frage der Zulässigkeit einer Parteivernehmung des Klägers bedarf keiner weiteren Klärung (vgl. dazu BGH RzW 1967, 371). Die Frage einer besonderen onkologischen Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen war nicht entscheidungserheblich, weil ein verfolgungsbedingtes Schädeltrauma gerade nicht festgestellt werden konnte. Brandes Zugehör Schmitz Ganter Fischer