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BGH · IX ZB 52/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 52/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 6. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 17. Als der Fehler bemerkt wurde, beantragte der Prozeßbevollmächtigte für die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit zu gewähren, als die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden war. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Bei der angefochtenen Verfügung des Vorsitzenden handelt es sich um eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 ZPO). Soweit dem Wiedereinsetzungsantrag hier die Auffassung zugrunde lag, auch gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei Wiedereinsetzung möglich, entspricht dies nicht dem Gesetz (S 233 ZPO). Diese Bestimmung betrifft die Verwerfung der Berufung als unzulässig und die für sie wesentliche Vorentscheidung über eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist (BGHZ 21, 142, 147).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
VorsitzendeBerufungBerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZB 52/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma I^B-med-Pharma-Cosmetic GmbH & Co. KG vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma LHB-med-Cosmetic^SmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang S<
Bfl^Hdamm M. Hl
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Professor Dr. med. Franz Kl NflflflHBstraße flfl, Befl
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte Dr. fl
II. Instanz:	Dr. flHÜHi und Dr.
Straße H, Bc
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2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 6. Juli 1989 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 17. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16. Mai 1989 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
 Durch ein Versehen einer Angestellten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wurde ein Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig beim Kammerge-richt eingereicht. Als der Fehler bemerkt wurde, beantragte der Prozeßbevollmächtigte für die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit zu gewähren, als die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden war. Gleichzeitig wiederholte er seinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Mit Verfügung vom 16. Mai 1989 hat der Vorsitzende des 17. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
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Bei der angefochtenen Verfügung des Vorsitzenden handelt es sich um eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 ZPO). Gleichwohl ist das Rechtsmittel nicht statthaft; denn gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen (SS 519 b, 542 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 2, 568 a ZPO) - keine Beschwerde zulässig (S 567 Abs. 3 ZPO). Soweit dem Wiedereinsetzungsantrag hier die Auffassung zugrunde lag, auch gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei Wiedereinsetzung möglich, entspricht dies nicht dem Gesetz (S 233 ZPO). Die Klägerin hatte vielmehr, nachdem die Begründungsfrist für die Berufung versäumt war, nur die rechtliche Möglichkeit, die Berufungsbegründung selbst nachzureichen und hierfür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1986 - III ZB 30/86, BGHR ZPO S 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 "Prozeßhandlung, nachgeholte 1"). Ein Fall des S 519 b ZPO liegt nicht vor. Diese Bestimmung betrifft die Verwerfung der Berufung als unzulässig und die für sie wesentliche Vorentscheidung über eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist (BGHZ 21, 142, 147). Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus $ 97 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 222.596 DM festgesetzt.
Merz
 Schmitz