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BGH · IX ZB 52/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 52/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 30. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht den Vergleich vom 3. April 1971, mit dem er seine Bereitschaft zu diesem Vergleich nur "in Anbetracht der Schwere des Verfolgungsschicksals des Klägers” erklärt und dabei ausdrücklich auf seine Bedenken wegen der Anerkennung einer Verfolgungsbedingtheit für das Nervenleiden hingewiesen hatte. Zum anderen gewährt der Vergleich dem Kläger nur einen Anspruch auf Mindestrente, nicht aber auf ein Heilverfahren, was der Ausführungsbescheid der Behörde vom 27. Im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt auch die Feststellung, daß sich die Vergleichsklausel über den Nichtausschluß späterer gesetzlicher Rentenänderungen nur auf künftige Linearerhöhungen der Mindestrente aufgrund neuer Änderungsverordnungen zur 2. Da § 206 BEG eine Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen nur für den Fall vorsieht, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, das Nervenleiden des Klägers nach Meinung des Tatrichters aber nicht maßgeblicher Grund für die vergleichsweise Zuerkennung der Mindestrente war, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Falle des Klägers eine Anwendung des § 206 BEG ablehnt.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 549 ZPO § 206 BEG
MindestrenteTatrichtersBEGvergleichenBerufungsgerichtgesetzlichKlägerAuslegung

Volltext der Entscheidung

Entscfieid.-Sammlg. d. Senats

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 52/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
- Prozeßbevollmächtigter:
Beach, F^BHi/U9/
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Dr. Hohenester, München -
gegen
 Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, T-Fr^HjH^Straße 0, MH m(
Beklagten und Beschwerdegegner
WII
2
stf/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Gärtner
 am 30. Oktober 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die
Revision
 gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
der
 Bei dem gerichtlichen Vergleich vom 3. Juni 1971 handelte es sich um einen individuellen Vergleich, dessen Auslegung im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt. Der Revisionsrichter kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung Rechtssätze verletzt hat (§§ 549, 550 ZPO). Nachprüfbar ist daher nur, ob die Auslegung gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten Auslegungsgrundsätzen, Erfahrungssätzen, Denkgesetzen oder Verfahrensvorschriften
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widerspricht, ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist und ob wesentliche Auslegungsbehelfe übersehen worden sind (BGH WM 1978, 266). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht den Vergleich vom 3. Juni 1971 dahingehend auslegt, daß durch ihn keine bestimmten gesundheitlichen Störungen als verfolgungsbedingt anerkannt worden sind und lediglich allgemein eine Mindestrente nach einer 25 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden sollte.
Dafür spricht in der Tat einmal der Schriftsatz des Beklagten vom 22. April 1971, mit dem er seine Bereitschaft zu diesem Vergleich nur "in Anbetracht der Schwere des Verfolgungsschicksals des Klägers” erklärt und dabei ausdrücklich auf seine Bedenken wegen der Anerkennung einer Verfolgungsbedingtheit für das Nervenleiden hingewiesen hatte. Zum anderen gewährt der Vergleich dem Kläger nur einen Anspruch auf Mindestrente, nicht aber auf ein Heilverfahren, was der Ausführungsbescheid der Behörde vom 27. Juli 1971 ausdrücklich feststellt. Im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt auch die Feststellung, daß sich die Vergleichsklausel über den Nichtausschluß späterer gesetzlicher Rentenänderungen nur auf künftige Linearerhöhungen der Mindestrente aufgrund neuer Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG bezog.
Da § 206 BEG eine Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen nur für den Fall vorsieht, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, das Nervenleiden des Klägers nach Meinung des Tatrichters aber nicht maßgeblicher Grund für die vergleichsweise Zuerkennung der Mindestrente
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war, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Falle des Klägers eine Anwendung des § 206 BEG ablehnt. Auf seine medizinischen Hilfserwägungen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Merz
 Zorn