Oktober 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Soweit es um die Überleitung der durch den Bescheid vom 16. Denn die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung nach § 206 Abs. 1 BEG liegen nicht vor. Nach tatrichterlicher Feststellung war die (allgemeine) Erwerbsminderung des Klägers sowohl beim Bescheiderlaß im August 1967 wie beim Erreichen der Altersgrenze im November 1974 mit über 80 v.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 52/81 BESCHLUSS in der Entschädigungssache , Kanada, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr» 0« gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, >traße®t und Beklagten und Beschwerdegegner sz Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot am 22. Oktober 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 1980 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Soweit es um die Überleitung der durch den Bescheid vom 16. August 1967 festgesetzten Mindestrente in das Recht der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der nachfolgenden Änderungsverordnungen geht, stimmt das Berufungsurteil mit den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1978, 185 Nr. 22 überein. Ob eine Änderung der für die Bemessung des Hundertsatzes erheblichen Verhältnisse (§31 Abs. 4 BEG) eine Neufestsetzung der Rente rechtfertigen kann ($ 206 Abs. 1 BEG), wenn die Ausgangs ent Scheidung entsprechend dem Einverständnis des Antragstellers die Mindestrente (§ 21 a Abs. 1 der 2. DV-BEG) zuerkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 1981 -IX ZR 48/78 z. V. b.; Beschlüsse vom 19. Februar 1981 -IX ZB 181/80 und vom 28. April 1981 - IX ZB 184/80), kann hier offenbleiben. Denn die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung nach § 206 Abs. 1 BEG liegen nicht vor. t. Der Bezug der kanadischen Altersrente ab November 1974 bedeutet eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse; sie kann nicht dazu führen, daß der Bezieher der Mindestrente die höhere errechnete Rente verlangen kann (BGH, Beschl. vom 26. März 1981 - IX ZB 17/81). Sonst haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, v/ie sie bei der Ausgangsentscheidung ob.iektiv gegeben waren, nicht geändert. Nach tatrichterlicher Feststellung war die (allgemeine) Erwerbsminderung des Klägers sowohl beim Bescheiderlaß im August 1967 wie beim Erreichen der Altersgrenze im November 1974 mit über 80 v. H. anzusetzen. Fuchs Henkel