BGH · IX ZB 52/80
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
vertreten durch das Ministeriua der Flnans^n, Beklagten und Beschwerde^cgner rie gesetzlichen Voraus Setzungen flLr ©ine Zulassung der hevlGion (f 719 Abs* 7 £LhO) liegen nicht vor. richt zutreffend darauf ab, ob sie Isis Verlassen des Vertreib bungsgebietos oder aber zu demindest beim Beginn der Verfolgung die deutsche Sprache vlc eine Kutterspräche beherrscht und slch ihrer in ihren persönlichen Lcben&breich Überwiegend bedient hs.be {1,OH Pus* 1970, 903). Las- versag ea nach den Vn-stünden den Falles nicht l'estsust'&ll&n, und zw&r schon auf Grand des e-rgebnlssoa der Bprachr rü f ung, in Übrigen aber auch nach den OprachverhOltnicsen in der engeren Keine t -G^r tio üc'&chwe-rde greift diese Feststellungen an, Ihre v#"^tmsen gegen di© Berücksichtigung der krgetniase ungarischer Volkszählungen betreffen das Verfuhren des Berufungsgerichts und fuhren bereits deshalb nicht air fuiassuag der hevicion« 2ud«a verkennt die Beschwerde die irs Vordergrund ctchendö tötrichterlichö Beurteilung, &eben nach den Ergebnis der f-prachprliitos; ktnae nicht davon auegegengon werden* da3 die klMgerin die deutsche Sprach© %?ie eins hufctcrcprache beherrscht h&bc- #