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BGH · ix zb 52/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 52/77

Das Kammergericht hat entschieden, daß die in der Person des Rudolf entstandenen Ansprüche wirk- sam gemäß § 189 b Abs« 2 mit Abs« 1 und § 189 a Abs« 1 BEG angemeldet worden seien« Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1966, 190; 1969, 503) und wirft entgegen der Ansicht des Beklagten keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf: Der Antrag der Erbin vom März 1958 auf Entschädigung der ihrer Kutter, der Erblasserin, erwachsenen Schäden war nach § 189 Abs« 1 BEG wirksam« Deshalb konnte der Anspruch, der in der Person der Erblasserin als Hinterbliebener ihres im Konzentrationslager ermordeten Sohnes möglicherweise entstanden war und dann ihrer Tochter, der Klägerin als Erbin angefallen ist (§§ 13 Abs« 1, 26 Abs« 2 BEG) 1965 von der Erbin gemäß § 189 a Abs« 1 BEG nachgemeldet werden« Mit dieser wirksamen Nachmeldung des Anspruchs der Erblasserin als Hinterbliebener ihres Sohnes Rudolf war gemäß § 189 b Abs« 2 mit Abs« 1 Satz 1 BEG auch die Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen gewahrt, die in der Person des Sohnes Rudolf er- Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es unerheblich, daß hier nicht die bereits 1952 verstorbene Erblasserin, sondern die Klägerin als deren Erbin den nach Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die Wirksamkeit einer Anmeldung, ihre BrUckenfunktion nach § 189a Abs* 1 BEG und ihre fristwahrende Wirkung für andere Ansprüche nach § 189 b BEG nicht davon abhängt, daß jener angemeldete Anspruch nach § 190a BEG substantiiert worden oder begründet ist (BGH RzW 1971, 265; 1972, 185)*

Zitierte Normen: § 189 BEG
BerlinErbinMutterBEGErblasserinAnmeldungAnspruchKlägerinRudolf

Volltext der Entscheidung

2415 027
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BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 52/77	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Rosa
K
*
Israel
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt tk
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. September 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
 Die Klägerin beantragte im März 1958 als Erbin ihres 1940 verstorbenen Vaters und ihrer 1952 gestorbenen Mutter Chawa KMHBä Entschädigung. Im April 1965 meldete sie die ererbten Hinterbliebenenansprüche ihrer Mutter nach deren Ehemann und hilfsweise nach deren im Konzentrationslager Mauthausen ermordeten und zu dem 10. Februar 1945 für tot erklärten Sohn Rudolf sowie gleichzeitig auch die in der Person des Rudolf K(BHHfe entstandenen Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen an. Rudolf	war	zunächst	von	seiner	Schwester,	der
 Klägerin, zu 3/4 und von seiner Mutter zu 1/4, diese schließlich von der Klägerin allein beerbt worden.
 
Das Kammergericht hat entschieden, daß die in der Person des Rudolf	entstandenen Ansprüche wirk-
sam gemäß § 189 b Abs« 2 mit Abs« 1 und § 189 a Abs« 1 BEG angemeldet worden seien« Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1966, 190; 1969, 503) und wirft entgegen der Ansicht des Beklagten keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:
Der Antrag der Erbin vom März 1958 auf Entschädigung der ihrer Kutter, der Erblasserin, erwachsenen Schäden war nach § 189 Abs« 1 BEG wirksam« Deshalb konnte der Anspruch, der in der Person der Erblasserin als Hinterbliebener ihres im Konzentrationslager ermordeten Sohnes möglicherweise entstanden war und dann ihrer Tochter, der Klägerin als Erbin angefallen ist (§§ 13 Abs« 1, 26 Abs« 2 BEG) 1965 von der Erbin gemäß § 189 a Abs« 1 BEG nachgemeldet werden« Mit dieser wirksamen Nachmeldung des Anspruchs der Erblasserin als Hinterbliebener ihres Sohnes Rudolf war gemäß § 189 b Abs« 2 mit Abs« 1 Satz 1 BEG auch die Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen gewahrt, die in der Person des Sohnes Rudolf	er-
wachsen sein konntoiund mit seinem Tod seiner Mutter, der Erblasserin der Klägerin, nach § 46 Abs« 2 Satz 1 und 2 mit § 13 Abs« 3, § 140 Abs« 1 und 3 BEG vererbt worden sind«
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es unerheblich, daß hier nicht die bereits 1952 verstorbene Erblasserin, sondern die Klägerin als deren Erbin den nach
 
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§ 189 Abs« 1 BEG wirksamen Antrag im März 1938 gestellt hat* Durch diesen Antrag hat die Klägerin als Erbin dieselbe Rechtsstellung erlangt, wie wenn die Erblasserin noch selbst einen wirksamen Antrag eingereicht und die Klägerin dann als Erbin in das Verfahren eingetreten wäre* Für diese Fälle hat der Bundesgerichtshof in RzV 1968, 269 Nr. 21 die Anwendbarkeit des § 189 b BEG als selbstverständlich bejaht* Es ist weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, das in den §§ 189 bis 189 b BEG die Anträge und Anmeldungen aus eigenem und ererbten Recht denselben Vorschriften unterwirft, noch sonst ein Grund ersichtlich, weshalb der Anmeldung des Erben nicht dieselbe fristwahrende Wirkung wie der Anmeldung des Verfolgten beigemessen werden sollte«
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die Wirksamkeit einer Anmeldung, ihre BrUckenfunktion nach § 189a Abs* 1 BEG und ihre fristwahrende Wirkung für andere Ansprüche nach § 189 b BEG nicht davon abhängt, daß jener angemeldete Anspruch nach § 190a BEG substantiiert worden oder begründet ist (BGH RzW 1971, 265; 1972, 185)*
Die Zurückverweisung des Berufsschadensanspruchs an das Landgericht weicht zwar von der Entscheidung BGH RzV 1978, 174 Nr* 8 ab. Dieser Verfahrensverstoß würde nur auf Rüge nach § 354 Abs« 3 b ZPO zur Teilaufhebung des Berufungsurteils führen. Eine solche Rüge hat der Beklagte aber nicht angekündigt.
Mai
 Fuchs