Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter und die Richter Zorn Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten -crägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für die 'ulnasung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG sind nicht gfige»/«ii. Es könnt*, auch ucter r*eWif;knichtigung der mutmaßlich geleisteten Versorgung dts Haushalts und Betreuung des Ehemanns, nicht mit hinreichender Wahr sehe in lichkeit festgestellt werden, daß sie dem Kläger noch einen seine eigenen Einkünfte übersteigenden Betrag gegeben hätte. Dabei komme es nicht auf den notdürftigen, sondern auf den angemessenen kiterhalt an, der sich nach der Lebensstellung des Hinterbliebenen und seinen persönlichen Verhältnissen richte. 0‘ahr 1964 aus und stellt dem die Einkün.i. I; r.c-s Klägers ti; diesem Zeitpunkt gegenüber. und Arbeitseinkommen auch in den folgenden Jahren nicht wesentlich geändert habe, würde sich auch für die Folgezeit keine andere Beurteilung der Bedürftigkeit ergeben. Der rechtliche Ausgangspunkt bei der Beurteilung des mutmaßlichen Unterhaltsbeitrages durch die Ehefrau nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG, § 4 der 1• DV-BEG und der Bedürftigkeit des Klägers nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ist im wesentlichen richtig und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Das ist zwar rechtlich nicht unbedenklich; darauf beruht sein Urteil im Ergebnis aber nicht, weil es sowohl Zuschläge für die soziale Stellung des Klägers vor nimmt als auch feststellt, daß seine Einkünfte das Existenzminimum weit überstiegen, und deshalb eine Bedürftigkeit nicht als ausreichend nachgewiesen ansieht. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Berücksichtigung von Einkünften aus einer nicht ausgeübten Erwerbstätigkeit, die dem Hinterbliebenen zu demutbar gewesen wäre. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus BGH RzW 1968, 400 Nr. 6; denn dort ist nur der umgekehrte Fall behandelt, daß bei der Frage der Bedürftigkeit Einkommen außer Betracht zu bleiben hat, das der Hinterbliebene durch eine an sich nicht zu demutbare Tätigkeit erzielte, die er notgedrungen verrichtete, obwohl Rechtlich unbedenklich darf bei der Frage der Bedürftigkeit nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG aber mit in Rechnung gestellt werden, ob und inwieweit der Hinterbliebene durch Ausübung einer ihm zu demutbaren Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen vräre, sich selbst zu unterhalten.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
Zuken
/Argentinien
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer,
Rechtsanwalt
gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastraße 3,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
11. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter
und
die Richter Zorn
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Henkel
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Fuchs und Portmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten -crägt der Kläger.
Gründe
Die Voraussetzungen für die 'ulnasung der Revision
nach § 219 Abs. 2 BEG sind nicht gfige»/«ii.
Das Berufungsgericht verm-j nt elften üim rbliebenen anspruch des Klägers. Seine Ehefrau habe ihn weder zu dem Beginn der Verfolgung, die zu ihrem Tode führte, unterhalten noch würde sie, wenn sie noch lebte, seinen Unter halt überwiegend bestreiten (§ 17 Abs, 5 Nr« 2 BEG, § 4
der 1. DV-BEG). Es könnt*, auch ucter r*eWif;knichtigung der mutmaßlich geleisteten Versorgung dts Haushalts und Betreuung des Ehemanns, nicht mit hinreichender Wahr sehe in
lichkeit festgestellt werden, daß sie dem Kläger noch einen seine eigenen Einkünfte übersteigenden Betrag gegeben hätte. Auch nach seiner verstorbenen Tochter Perla stehe dem Kläger kein Anspruch wegen Schadens
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0‘ahr 1964 aus und stellt dem die Einkün.i. I; r.c-s Klägers ti; diesem Zeitpunkt gegenüber. Wegen dessen wideraprüch
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und Arbeitseinkommen auch in den folgenden Jahren nicht wesentlich geändert habe, würde sich auch für die Folgezeit keine andere Beurteilung der Bedürftigkeit ergeben.
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Soweit diese Ausführungen auf tatrichterlichem Gebiet liegen, sind sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Der rechtliche Ausgangspunkt bei der Beurteilung des mutmaßlichen Unterhaltsbeitrages durch die Ehefrau nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG, § 4 der 1• DV-BEG und der Bedürftigkeit des Klägers nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ist im wesentlichen richtig und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1963, 361 Nr. 12; 1969, 132 Nr. 21; 1970,
405 Nr. 9). Das Oberlandesgericht orientiert sich dabei- auch an dern Existenzminimum im Äuswanderungs-land. Das ist zwar rechtlich nicht unbedenklich; darauf beruht sein Urteil im Ergebnis aber nicht, weil es sowohl Zuschläge für die soziale Stellung des Klägers vor nimmt als auch feststellt, daß seine Einkünfte das Existenzminimum weit überstiegen, und deshalb eine Bedürftigkeit nicht als ausreichend nachgewiesen ansieht.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Berücksichtigung von Einkünften aus einer nicht ausgeübten Erwerbstätigkeit, die dem Hinterbliebenen zu demutbar gewesen wäre. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus BGH RzW 1968, 400 Nr. 6; denn dort ist nur der umgekehrte Fall behandelt, daß bei der Frage der Bedürftigkeit Einkommen außer Betracht zu bleiben hat, das der
Hinterbliebene durch eine an sich nicht zu demutbare Tätigkeit erzielte, die er notgedrungen verrichtete, obwohl
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er dadurch seine Gesundheit schädigte. Rechtlich unbedenklich darf bei der Frage der Bedürftigkeit nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG aber mit in Rechnung gestellt werden, ob und inwieweit der Hinterbliebene durch Ausübung einer ihm zu demutbaren Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen vräre, sich selbst zu unterhalten.
Zorn