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BGH · IX ZB 52/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 52/14

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZPOMöhringunzulässigRechtsbeschwerdeChemnitz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 52/14
vom 18. September 2014 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 18. September 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich
 vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
 
2	Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
 Lohmann
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 26.05.2014 - 1203 IN 2627/12 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.07.2014 - 3 T 360/14 -