Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). April 2006 und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen. 2 Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtslos ist, ist dem Schuldner auch kein Notanwalt beizuordnen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/06 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 3. März 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen. Gründe: I. 1 Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung). Darüber hinaus ist sie verfristet. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dort ist sie erst am 11. April 2006 und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen. Die Frist lief am 8. April 2006 ab. Sie begann mit der Zustellung des Beschlus- ses des Landgerichts Memmingen am 8. März 2006 und betrug einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Er hat erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe beantragt. Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtslos ist, ist dem Schuldner auch kein Notanwalt beizuordnen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 IN 288/05 -LG Memmingen, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 T 124/06 u. 4 T 377/06 -