Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. 1 Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/15 vom 7. September 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Bär am 7. September 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Sie ist weder im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Be- schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Vill Lohmann Pape Bär Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 12.02.2015 - 4 C 213/14 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.05.2015 - 20 T 16/15 -