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BGH · IX ZB 51/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 51/14

Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 6. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. 1 Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 23. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 317 ZPO
GegenvorstellungPapeMöhringKayserCottbusSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/14
vom 6. November 2014
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 6. November 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 23. Oktober 2014
gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Ausfertigung (§ 317 ZPO) ersetzt im Rechtsverkehr die in der Akte verbleibende Original-Urkunde der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 317 Rn. 2).
2	Der	Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
 weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Cottbus, Entscheidung vom 29.04.2014 - 63 IN 214/12 -LG Cottbus, Entscheidung vom 08.07.2014 - 7 T 153/14 -