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BGH · IX ZB 51/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 51/14

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 3 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RechtsbeschwerdeZPOCottbusSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/14
vom 17. September 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 17. September 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 8. Juli 2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Das	Schreiben des Schuldners vom 1. August 2014 ist als Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	bereits	nicht	statthaft. Sie ist weder gesetzlich
 vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom
 
 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3	Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Cottbus, Entscheidung vom 29.04.2014 - 63 IN 214/12 -LG Cottbus, Entscheidung vom 08.07.2014 - 7 T 153/14 -