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BGH · IX ZB 51/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 51/10

Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Sie hat nach frist- und formgerecht eingelegter Rechtsbeschwerde und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen frist- und formgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Rechtsbeschwerde begründet (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 a) Die angegriffene Entscheidung verkennt nicht die Senatsrechtsprechung, wonach ein Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin zu stellen (BGH, Beschluss vom 20. Die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes erfolgte nach der Begründung des Beschwerdegerichts nicht erst durch die nach dem Schlusstermin aufgenommenen eidesstattlichen Versicherungen der Gläubiger, sondern beruhte auf den mündlichen Ausführungen des nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO angehörten Insolvenzverwalters. Vielmehr entsprechen die Erwägungen des Beschwerdegerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu Eigen mache, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe (BGH, Urteil vom 8. Dies muss gleichermaßen für Tatsachen gelten, die im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zugunsten eines antragstellenden Gläubigers bekannt werden, sofern es sich nicht um einen anderen Sachvortrag handelt (vgl.

Zitierte Normen: § 575 ZPO § 103f EGInsO § 574 ZPO § 290 InsO § 294 ZPO § 289 InsO
RechtsprechungInsONJWZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

IX ZB 51/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 26. Januar 2012 beschlossen:
Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Der Schuldnerin war wegen der Versäumung der Rechtsbeschwer-
debegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat nach frist- und formgerecht eingelegter Rechtsbeschwerde und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen frist- und formgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Rechtsbeschwerde begründet (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).
2	2.	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4,
6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die
 
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3	a) Die angegriffene Entscheidung verkennt nicht die Senatsrechtsprechung, wonach ein Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin zu stellen (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981 f; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, WM 2008, 2301 Rn. 9) und in diesem Termin regelmäßig glaubhaft zu machen ist (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 -IXZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 f; vom 5. April 2006 - IXZB 227/04, ZVI 2006, 596 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - IXZB 33/07, WM 2009, 1294 Rn. 5; vom 5. Februar 2009 - IXZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 6). Die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes erfolgte nach der Begründung des Beschwerdegerichts nicht erst durch die nach dem Schlusstermin aufgenommenen eidesstattlichen Versicherungen der Gläubiger, sondern beruhte auf den mündlichen Ausführungen des nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO angehörten Insolvenzverwalters. Dieser hatte im Schlusstermin den von den Gläubigern gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO geltend gemachten Versagungsgrund mit eigenen Beobachtungen bestätigt.
4	b) Ebenso wenig liegt eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung vor, wonach § 294 Abs. 2 ZPO grundsätzlich das Stellen eines Beweisantrags der beweisbelasteten Partei erfordere. Vielmehr entsprechen die Erwägungen des Beschwerdegerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu Eigen mache, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe (BGH, Urteil vom 8. Januar 1991 -VIZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; vom 3. April 2001 -VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; vom 26. Juli
 
2005 -XZR 109/03, NJW 2006, 63, 65). Dies muss gleichermaßen für Tatsachen gelten, die im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zugunsten eines antragstellenden Gläubigers bekannt werden, sofern es sich nicht um einen anderen Sachvortrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, WM 2009, 714 Rn. 4 f), sondern die bisherigen Angaben des Gläubigers nur bestätigt oder konkretisiert werden. Vor dem Hintergrund dieser gefestigten Rechtsprechung besteht auch kein Rechtsfortbildungsbedarf.
5	3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 05.01.2010 - 46 IN 206/06 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 T 6/10 -