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BGH · IX ZB 51/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 51/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EulnsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. 3 a) Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter klärungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. 4 b) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte die Vorinstanz, ohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners in Deutschland sehen. Juli 2008 an der neuen Anschrift in Frankreich angetroffenen Verhältnisse den vom Landgericht gezogenen Schluss darauf, dass der Schuldner zu dem entscheidenden Zeitpunkt (1. Juli 2008) seinen Wohnsitz noch nicht dauerhaft nach Frankreich verlegt hat.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 34 InsO Art. 103 GG § 577 ZPO
TätigkeitFrankreichDeutschlandMannheimRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/09
vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 17. September 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 27.471,78 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.
2	1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EulnsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Juli 2008 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen. Es hat ihn nur
 
anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.
3	a) Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter klärungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, Rn. 8 zitiert nach juris; HK-lnsO/Stephan, 5. Aufl. Art. 3 EulnsVO Rn. 3; MünchKomm-lnsO/Reinhart, 2. Aufl. Art. 3 EulnsVO Rn. 14; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EulnsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EulnsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Standpunkt ausdrücklich angeschlossen.
4	b) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte die Vorinstanz,
 ohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners in Deutschland sehen. Bei der Erwägung, dass der Wechsel von der bis April 2008 im Inland ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater nunmehr zu einer unselbständigen Tätigkeit für die N.	GbR mit dem Sitz in H.	den	Lebensmittelpunkt	des
 Schuldners in Deutschland nicht in Frage gestellt habe, handelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. Bei dieser Sachlage kommt es aus Rechtsgründen auf die angeblich übergangenen Belege über Einkäufe in Frankreich und die belegten weiteren Aktivitäten außerhalb Deutschlands nicht entscheidend an.
 
5	2.	Im	Übrigen	tragen	die	anlässlich der Durchsuchung der alten Woh-
nung in Hi. am 11. Juni 2008 gewonnenen Erkenntnisse in Verbindung mit den am 7. Juli 2008 an der neuen Anschrift in Frankreich angetroffenen Verhältnisse den vom Landgericht gezogenen Schluss darauf, dass der Schuldner zu dem entscheidenden Zeitpunkt (1. Juli 2008) seinen Wohnsitz noch nicht dauerhaft nach Frankreich verlegt hat. Die Würdigung des Landgerichts ist möglich, sogar nahe liegend. Zwingend muss sie nicht sein.
6	3.	Von	einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein	Grupp
 Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 IN 244/08 -LG Mannheim, Entscheidung vom 13.01.2009 - 4 T 248/08 -