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BGH · IX ZB 51/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 51/06

Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden für zulässig gehalten und mit Beschluss vom 27. Dagegen richtet sich die namens beider Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Abweisung des Eröffnungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu dem Ziel hat. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO als Rechtsmittel der Schuldnerin statthaft. "Schuldner" ist im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO insolvenzfähige Gesellschaft. Sie wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Gründe, die nach Ablauf der Frist des § 575 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Landgericht hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. ne Gesellschaft, die Immobilieneigentum verwaltet und vermietet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EulnsVO immer an dem Ort hat, an dem die Grundstücke liegen. Das Landgericht hat zwar im Ergebnis auf die Belegenheit der Grundstücke der Schuldnerin im Freistaat Sachsen abgestellt, dies aber mit den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles begründet. 9 aa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass geschäftliche Entscheidungen zwingend an dem Ort der Belegenheit des Immobilienvermögens eines Unternehmens getroffen werden oder dass Immobilien nicht von einem anderen Ort aus als demjenigen der Belegenheit verwaltet werden können. Die Beteiligte zu 2.hat ausführlich dargelegt, dass es sich bei den mitgeteilten Anschriften der Gesellschafter um "Briefkastenadressen" handele und dass eine von ihr beauftragte Detektei die Gesellschafter immer wieder bei ihren unstreitig noch in Geithain und Rossau wohnhaften Familien angetroffen habe. 11 Das Insolvenzgericht war außerdem gemäß § 5 Abs. 1 InsO gehalten, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin (Art. 3 Abs. 1 EulnsVO) von Amts wegen zu prüfen. Dass die Verlegung einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Sachsen nach Frankreich erforderlich gewesen sein soll, um "als Grenzgänger steuerrechtliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können", ist nicht nachzuvollziehen und musste vom Landgericht nicht eigens gewürdigt werden. 12 d) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). gen dazu, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein "Druckantrag" gewesen sei, sind unerheblich. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (Jae-ger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 14 Rn. 4); insbesondere dient das Insolvenzverfahren nicht der Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses (BGH, Beschl. Dass es der Beteiligten zu 2 nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin ging, lässt sich dem Vorbringen der Schuldnerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht entnehmen. 15 cc) Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag dazu, dass in den Grundbüchern der vom Beteiligten zu 1 ermittelten Grundstücke die Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aufgeführt seien, ist ebenfalls unerheblich. Die namentliche Bezeichnung der Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bedeutete seinerzeit und bedeutet noch immer, dass das jeweilige Grundstück einer BGB-Gesellschaft gehört, nicht etwa, dass dies gerade nicht der Fall ist.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO Art. 3 GG § 5 InsO Art. 103 GG § 47 GBO § 577 ZPO
GesellschaftBeteiligteRechtSchuldnerinGrundstückLandgerichtGesellschafterRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/06
vom 21. Juni 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 21. Juni 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 130.709 Euro festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG).
Gründe:
I.
1	Auf	Antrag	der	(weiteren) Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2005 ist am
26. September 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden, die im Eröffnungsbeschluss als "H.	,	geb.
am 27. 07.1965, P.	,	geb.	am	22.01.1972, als Gesellschafter bürgerlichen Rechts, auch handelnd als "H.	GbR
H. und	P.	" oder "T.
GbR" oder "I.
" H. und P. GbR",
GbR" oder
 
bezeichnet worden ist. Gegen den Beschluss haben die Gesellschafter H. und P.	je	für	sich	sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat
 die sofortigen Beschwerden für zulässig gehalten und mit Beschluss vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die namens beider Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Abweisung des Eröffnungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu dem Ziel hat.
2	1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO als Rechtsmittel der Schuldnerin statthaft. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist dann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, (nur) der Schuldner zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt. "Schuldner" ist im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO insolvenzfähige Gesellschaft. Analog § 15 Abs. 1 InsO kann zwar jeder Gesellschafter Rechtsmittel gegen die Eröffnung einlegen, jedoch nicht in eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZlnsO 2006, 822). Der Senat versteht die namens beider Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde als eine solche der (parteifähigen, vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Schuldnerin.
3	2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
4	a)	Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur
 diejenigen Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f für die Nichtzulassungsbeschwerde; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 19/04, Rn. 4); denn gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. Gründe, die nach Ablauf der Frist des § 575 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
5	b)	Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Landgericht hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f).
6	aa)	Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass ei-
ne Gesellschaft, die Immobilieneigentum verwaltet und vermietet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EulnsVO immer an dem Ort hat, an dem die Grundstücke liegen. Das Landgericht hat zwar im Ergebnis auf die Belegenheit der Grundstücke der Schuldnerin im Freistaat Sachsen abgestellt, dies aber mit den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles begründet. Es hat zudem angenommen, die Gesellschafter der Schuldnerin hätten die "Sitzverlegung" nur vorgetäuscht, um im Hinblick auf die Verschiebung von Vermögenswerten auf ihre Ehefrauen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszuzögern.
7	bb)	Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidun-
gen OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Naum-
 
burg InVo 2000, 12, 13; BayObLG ZIP 1999, 1714 stellen nicht den Rechtssatz auf, dass es nur dann nicht auf den Verbleib der Geschäftsunterlagen ankomme, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Der Zulässigkeitsgrund der Divergenz ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig dargetan.
8	c)	Das	Landgericht hat nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1
GG verstoßen.
9	aa)	Der	angefochtene	Beschluss	beruht	nicht	auf der Annahme, dass
 geschäftliche Entscheidungen zwingend an dem Ort der Belegenheit des Immobilienvermögens eines Unternehmens getroffen werden oder dass Immobilien nicht von einem anderen Ort aus als demjenigen der Belegenheit verwaltet werden können. War die "Sitzverlegung", wie das Landgericht angenommen hat, lediglich vorgetäuscht, wurden die maßgeblichen Entscheidungen gerade nicht in Frankreich getroffen.
10	bb)	Entgegen	der	Behauptung der Rechtsbeschwerde war die Verlegung
 des Gesellschaftssitzes in den Tatsacheninstanzen nicht unstreitig. Die Beteiligte zu 2. hat ausführlich dargelegt, dass es sich bei den mitgeteilten Anschriften der Gesellschafter um "Briefkastenadressen" handele und dass eine von ihr beauftragte Detektei die Gesellschafter immer wieder bei ihren unstreitig noch in Geithain und Rossau wohnhaften Familien angetroffen habe. Anzeichen für längere Abwesenheiten hätten nicht festgestellt werden können. Der Gesellschafter P.	sei	überdies Geschäftsführer, der Gesellschafter H. sei
 Prokurist einer von den Ehefrauen gegründeten, am 8. Februar 2005 (also nach dem angeblichen Umzug im Dezember 2004) in das Handelsregister eingetragenen F.	GmbH	mit	Sitz in Geithain gewor-
 
den; sie würden im Handelsregister unter ihren bisherigen Anschriften in Geit-hain und Rossau geführt.
11	Das Insolvenzgericht war außerdem gemäß § 5 Abs. 1 InsO gehalten, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin (Art. 3 Abs. 1 EulnsVO) von Amts wegen zu prüfen. An übereinstimmendes Vorbringen der Beteiligten des Eröffnungsverfahrens wäre es nicht gebunden gewesen. Dass die Verlegung einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Sachsen nach Frankreich erforderlich gewesen sein soll, um "als Grenzgänger steuerrechtliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können", ist nicht nachzuvollziehen und musste vom Landgericht nicht eigens gewürdigt werden.
12	d) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schließlich ebenfalls nicht vor.
13	aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.).
 
14	bb)	Die	von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Ausführun-
gen dazu, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein "Druckantrag" gewesen sei, sind unerheblich. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (Jae-ger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 14 Rn. 4); insbesondere dient das Insolvenzverfahren nicht der Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1634). Dass es der Beteiligten zu 2 nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin ging, lässt sich dem Vorbringen der Schuldnerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht entnehmen.
15	cc) Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag dazu, dass in den Grundbüchern der vom Beteiligten zu 1 ermittelten Grundstücke die Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aufgeführt seien, ist ebenfalls unerheblich. Insbesondere lässt er nicht den Schluss darauf zu, die fraglichen Grundstücke stünden nicht im Eigentum der Schuldnerin. Nach bisheriger Rechtspraxis gilt für die BGB-Gesellschaft § 47 GBO. Als Grundstückseigentümer sind die Gesellschafter mit einem die BGB-Gesellschaft kennzeichnenden Zusatz wie etwa "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" einzutragen (BayObLGZ 1985, 212, 213; Demharter, GBO 25. Aufl. § 47 Rn. 21; § 19 Rn. 108; Böhringer in Meikel u.a., Grundbuchrecht 9. Aufl. § 47 Rn. 179; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 13. Aufl. Rn. 259). Erstmals zu Beginn des Jahres 2007 hat ein Oberlandesgericht entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie einen unterscheidungskräftigen Namen führt (OLG Stuttgart ZIP 2007, 419 ff mit krit.
 
Anm. Kesseler, aaO S. 421). Im vorliegenden Fall geht es um Eintragungen, die vor dem Jahre 2004 vorgenommen worden sind. Die namentliche Bezeichnung der Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bedeutete seinerzeit und bedeutet noch immer, dass das jeweilige Grundstück einer BGB-Gesellschaft gehört, nicht etwa, dass dies gerade nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weisen derartige Eintragungen auch nicht auf je eine Besitzgesellschaft pro Grundstück hin. Im Gegenteil ist in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden, dass mehrere personengleiche Gesellschaften durch einen Zusatz im Grundbuch unterscheidbar zu kennzeichnen sind (OLG Hamm Rpfleger 1983, 432 f; Schöner/Stöber, aaO). Derartige Zusätze fehlen in den hier fraglichen Eintragungen.
16	dd)	Exakten	Vortrag dazu, aus welchen Gründen das Gutachten des
 Beteiligten zu 1 unrichtig war, weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Rechtliches Gehör hat die Schuldnerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwer-
 
de- und Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichend erhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 26.09.2005 - 404 IN 497/05 -LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2006 - 12 T 1207/05 -