Nach Eingang des Auftrags zur Einlegung der Berufung sei noch am selben Tage die "blanko" vorbereitete Berufungsschrift auf den Briefbogen des Prozeßbevollmächtigten kopiert und mit einer Ausfertigung des anzufechtenden Urteils zur Einreichung bei dem Berufungsgericht vorbereitet worden. Die Angestellte Kraus habe ihm bestätigt, daß die Berufungsschrift - wie aus der grünen Kopie in der Handakte ersichtlich - an das Gericht abgegangen sei. Februar 1996 hat die Klägerin vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten werde der Postausgang in der Weise registriert, daß die grünen Kopien der abgegangenen Schriftsätze nach Abgang der Gerichtspost in die jeweiligen Handakten eingeheftet würden. Damit hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur hergestellt wird, sondern auch rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Anwalt muß sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung in sonstiger Weise kenntlich gemacht wird), wenn der fristgebundene Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Das von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gewählte Verfahren war jedenfalls als Ausgangskontrolle ungeeignet. Der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs läßt sich nicht einmal entnehmen, daß die grüne Kopie der Berufungsschrift erst in die Handakte gelangt ist, nachdem das Original postfertig gemacht worden war. S. 4 des angefochtenen Beschlusses) -, daß zuerst die Kopie in die Handakte eingeheftet und erst danach das Original zu der Gerichtspost gegeben worden ist. Daß dies abweichend von einer allgemeinen Anweisung geschehen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Danach ist davon auszugehen, daß die grünen Kopien sämtlicher dort gefertigten Schriftsätze - seien sie nun fristgebunden oder nicht - erst nach Abgang der Urschriften in die Handakten gelangen. Das Abheften der Kopien in den Handakten ist damit keine besondere Vorkehrung zur Überprüfung des Ausgangs fristgebundener Schriftsätze, sondern bestenfalls eine allgemeine Ausgangskontrolle. Auch der für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätig gewordene Sachbearbeiter, Rechtsanwalt hat sich offensichtlich nicht auf die im Büro übliche Ausgangskontrolle verlassen. Nach dem Vortrag der Klägerin hat er nämlich, als ihm die Handakten am 28. Diese habe ihm bestätigt, daß die Berufungs-Schrift, ersichtlich aus der grünen Kopie, an das Oberlan-desgericht abgegangen sei. Da er aber zurückgefragt hat, war der Abgang der Berufungsschrift - jedenfalls für Rechtsanwalt bHBI - wohl doch nicht aus dem Vorhandensein der grünen Kopie ersichtlich. Dem Abheften der grünen Kopie die Bedeutung beizu demessen, welche die Klägerin ihr beilegt, fällt endlich deswegen schwer, weil man auch im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten letztlich nicht ohne die Streichung der Fristen im Fristenkalender auskommt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 50/96 BESCHLUSS vom 11. Juli 1996 in dem Rechtsstreit FS F\____ vertreten durcl Am P| __ l-Vermittlungs GmbH, .e Geschäftsführer Oswald und Bernd Hl Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernst-A. jstraße W, Di gegen Klaus-Dieter Hi§k, SflHBBstraße 0, Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte itraße & Partner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Juli 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin wurde durch ein ihr am 5. Dezember 1995 zugestelltes landgerichtlilches Urteil mit einer Klage abgewiesen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995, bei dem Pro-zeßbevollmächtigten zweiter Instanz tags darauf eingegangen, erteilten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten diesem den Auftrag, eine vorbereitete Berufungsschrift bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Dort ging die Berufungsschrift nicht ein. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem angefocl tenen Beschluß "verworfen". Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinset zungsgesuchs folgendes vorgetragen: Nach Eingang des Auftrags zur Einlegung der Berufung sei noch am selben Tage die "blanko" vorbereitete Berufungsschrift auf den Briefbogen des Prozeßbevollmächtigten kopiert und mit einer Ausfertigung des anzufechtenden Urteils zur Einreichung bei dem Berufungsgericht vorbereitet worden. Eine Kopie der Berufungsschrift - auf grünem Papier - sei in die Handakte eingeheftet worden. Das Original sei zu der Gerichtspost gegeben worden, die spätestens am darauffolgenden Tage in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen worden sei. Dessen ungeachtet sei die Handakte von dem Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Braune, sowohl im Zeitpunkt des Ablaufs einer im Fristenkalender eingetragenen Vorfrist (28. Dezember 1995) als auch im Zeitpunkt des für den 4. Januar 1996 notierten Fristablaufs darauf überprüft worden, ob die Berufung eingelegt gewesen sei. Die Angestellte Kraus habe ihm bestätigt, daß die Berufungsschrift - wie aus der grünen Kopie in der Handakte ersichtlich - an das Gericht abgegangen sei. In einem nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 1996 hat die Klägerin vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten werde der Postausgang in der Weise registriert, daß die grünen Kopien der abgegangenen Schriftsätze nach Abgang der Gerichtspost in die jeweiligen Handakten eingeheftet würden. 2. Damit hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur hergestellt wird, sondern auch rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, daß ihm Akten solcher Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muß vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristgebundene Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Grundsätzlich ist für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar. Der Anwalt muß sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung in sonstiger Weise kenntlich gemacht wird), wenn der fristgebundene Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört auch die Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, daß die 5 Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 1; v. 26. Mai 1994 - Ill ZB 16/93, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 3; v. 27. September 1994 - XI ZB 9/94, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 4) . b) Daß ihr Prozeßbevollmächtigter sein Büro nach diesen Maßstäben organisiert habe, trägt die Klägerin nicht vor. Der vorliegende Pall gibt keinen Anlaß, sich mit der Frage abschließend auseinanderzusetzen, ob eine wirksame Ausgangskontrolle auch ohne Zuhilfenahme des Fristenkalenders möglich ist. Das von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gewählte Verfahren war jedenfalls als Ausgangskontrolle ungeeignet. Der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs läßt sich nicht einmal entnehmen, daß die grüne Kopie der Berufungsschrift erst in die Handakte gelangt ist, nachdem das Original postfertig gemacht worden war. Das Vorbringen der Klägerin läßt sich auch so verstehen - und in diesem Sinne hat das Berufungsgericht es auch verstanden (vgl. S. 4 des angefochtenen Beschlusses) -, daß zuerst die Kopie in die Handakte eingeheftet und erst danach das Original zu der Gerichtspost gegeben worden ist. Daß dies abweichend von einer allgemeinen Anweisung geschehen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 6 O O Das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. Februar 1996 kann nicht berücksichtigt werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Zwar können bis zu der Entscheidung über das Gesuch unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden. Das spätere Vorbringen der Klägerin geht darüber aber hinaus. Abgesehen davon wäre es auch nicht geeignet, das Bestehen einer wirksamen Ausgangskontrolle im Büro ihres Pro-zeßbevollmächtigten darzutun. Danach ist davon auszugehen, daß die grünen Kopien sämtlicher dort gefertigten Schriftsätze - seien sie nun fristgebunden oder nicht - erst nach Abgang der Urschriften in die Handakten gelangen. Das Abheften der Kopien in den Handakten ist damit keine besondere Vorkehrung zur Überprüfung des Ausgangs fristgebundener Schriftsätze, sondern bestenfalls eine allgemeine Ausgangskontrolle. Diese allgemeine Kontrolle kann nach aller Erfahrung nicht so zuverlässig sein wie eine spezielle, auf fristgebundene Schriftsätze beschränkte Kontrolle. Die Aufmerksamkeit des Personals wird nicht hinreichend auf die Beachtung der Frist gelenkt, wenn in die Kontrolle Vorgänge einbezogen werden - die sogar die Masse der anfallenden Geschäfte darstellen -, bei denen keine Fristen laufen. Das Abheften einer Schriftsatzkopie in den Handakten ist schließlich auch als Kontrollinstrument weniger geeignet als das Streichen einer Frist im Fristenkalender. Die Handakten sind nämlich in jedem Falle der richtige Aufbewah- 7 rungsort. Für das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Kann es nur darum gehen, ob eine Kopie "jetzt oder erst später" abgeheftet werden darf. Ein Versehen liegt hier besonders nahe. Auch der für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätig gewordene Sachbearbeiter, Rechtsanwalt hat sich offensichtlich nicht auf die im Büro übliche Ausgangskontrolle verlassen. Nach dem Vortrag der Klägerin hat er nämlich, als ihm die Handakten am 28. Dezember 1995 und 4. Januar 1996 vorgelegt wurden, bei der Angestellten Kraus zurückgefragt. Diese habe ihm bestätigt, daß die Berufungs-Schrift, ersichtlich aus der grünen Kopie, an das Oberlan-desgericht abgegangen sei. Wenn dies aber aus der grünen Kopie ersichtlich war, brauchte Rechtsanwalt B^IP, dem diese grüne Kopie in den Handakten nicht entgehen konnte, nicht bei Frau KflMI zurückzufragen. Da er aber zurückgefragt hat, war der Abgang der Berufungsschrift - jedenfalls für Rechtsanwalt bHBI - wohl doch nicht aus dem Vorhandensein der grünen Kopie ersichtlich. Umgekehrt hat sich Frau KHH bei ihrer Auskunft nur auf diesen Umstand gestützt, der Rechtsanwalt BflBB nicht genügt hatte. Dem Abheften der grünen Kopie die Bedeutung beizu demessen, welche die Klägerin ihr beilegt, fällt endlich deswegen schwer, weil man auch im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten letztlich nicht ohne die Streichung der Fristen im Fristenkalender auskommt. Die Klägerin hat vorgetragen, daß die im Fristenkalender eingetragene Vorfrist am 28. Dezember 1995 und die Frist am 4. Januar 1996 gestrichen worden o sind. Warum das nicht bereits im Zeitpunkt der angeblichen Erledigung - also am 21. oder 22. Dezember 1995 - geschehen konnte, leuchtet nicht ein. Brandes Zugehör Kreft Ganter Fischer