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BGH · IX ZB 50/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 50/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 16. Der Berufungsrichter folgt bei seiner Entscheidung den beiden Gutachten des Sachverständigen Prof. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil es im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt, welches Gutachten er seiner Entscheidung zugrundelegt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält. Januar 1985 ausgeführt, durch die Verlängerung der melancholischen Krankheitsphasen und die Verkürzung krankheitsfreier Intervalle sei es bereits seit Beginn des Jahres 1976 zu einer Anhebung der psychiatrischen MdE auf 70 % gekommen. Zutreffend geht es dabei davon aus, daß der Zeitpunkt dieser Änderung nur nach objektiven Merkmalen zu bestimmen ist, so daß es auf die Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine solche tatsächliche Änderung des Leidenszustandes diagnostiziert, nicht ankommt. Dann war aber die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beim Kläger bereits eingetreten, bevor das Oberlandesgericht München in seinem Vorurteil vom 30. Juli 1976 hatte aber aufgrund der damals gegebenen tatsächlichen Verhältnisse, also des damaligen Leidenszustandes des Klägers, über den Klageanspruch entschieden. Abhilfe kommt aus Rechtsgründen aber nur in Betracht, wenn die frühere Entscheidung den Anspruch im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat (BGH RzW 1975, 246). Dieser geht aber davon aus, daß die psychische Erkrankung des Klägers überhaupt nicht verfolgungsbedingt sei und es sich bei der früher angenommenen Anerkennung einer Angstneurose mit depressiver Verstimmung um eine auf einer ärztlichen Fehldiagnose beruhenden Entscheidung gehandelt habe.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MünchenÄnderungGutachtenRechtsgründenärztlichKläger

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-bommlg. d. Ssncfs
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 50/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Siegmund T
Road, Apt. V HÄ^-Park,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Freistaat
 vertreten
A
Bayern , durch die Bezirksfinanzdirektion Straße Mül
r
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Winter
 am 16. Oktober 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter folgt bei seiner Entscheidung den beiden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K^BB vom 10. Februar 1982 und 31. Januar 1985. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil es im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt, welches Gutachten er seiner Entscheidung zugrundelegt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens
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besteht nur ausnahmsweise, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln des vorhandenen Gutachtens (vgl. BGH RzW 1980, 105). Ein entsprechender Verfahrensverstoß liegt hier nicht vor (vgl. auch BGH RzW 1967, 431).
Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K^Üi hat in seinem Gutachten vom 31. Januar 1985 ausgeführt, durch die Verlängerung der melancholischen Krankheitsphasen und die Verkürzung krankheitsfreier Intervalle sei es bereits seit Beginn des Jahres 1976 zu einer Anhebung der psychiatrischen MdE auf 70 % gekommen. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht hierin eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 35, 206 BEG. Zutreffend geht es dabei davon aus, daß der Zeitpunkt dieser Änderung nur nach objektiven Merkmalen zu bestimmen ist, so daß es auf die Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine solche tatsächliche Änderung des Leidenszustandes diagnostiziert, nicht ankommt. Dann war aber die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beim Kläger bereits eingetreten, bevor das Oberlandesgericht München in seinem Vorurteil vom 30. Juli 1976 den seinerzeitigen Klageantrag auf Zuerkennung einer höheren Rente zurückgewiesen hatte. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß die Gründe für die ablehnende Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Das Urteil vom 30. Juli 1976 hatte aber aufgrund der damals gegebenen tatsächlichen Verhältnisse, also des damaligen Leidenszustandes des Klägers, über den Klageanspruch entschieden. Somit steht bei gleichem Sachverhalt dem erneut geltend gemachten Klageanspruch die Rechtskraft dieses Urteils entgegen.
Als Rechtsbehelf gegen dieses Urteil steht dem Kläger daher, abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage, nur die Möglichkeit der Abhilfe offen. Abhilfe kommt aus Rechtsgründen aber nur in Betracht, wenn die frühere Entscheidung den Anspruch im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat (BGH RzW 1975, 246). Das verneint der Berufungsrichter wiederum im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, indem er auch insoweit dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Dr. folgt. Dieser geht aber davon aus, daß die psychische Erkrankung des Klägers überhaupt nicht verfolgungsbedingt sei und es sich bei der früher angenommenen Anerkennung einer Angstneurose mit depressiver Verstimmung um eine auf einer ärztlichen Fehldiagnose beruhenden Entscheidung gehandelt habe.
Merz
 Zorn