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BGH · ix zb 50/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 50/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Vinter am 10. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage zur Auslegung des § 171 BEG stellt sich nicht. Der Kläger hat es nämlich versäumt, seinen Härteausgleichsantrag, den er im November 1965 global und am 19. Das entspricht nicht den Anforderungen, die an die fristgerechte Substantiierung eines Antrages auf Härteausgleich zu stellen sind (BGH RzW 1977, 172; 1980, 59 Nr. 8; 1981, 52 Nr. 8). Formularmäßige Angaben, die auf viele Verfolgte zutreffen, sowie allgemeine Wendungen ohne konkreten Bezug zu dem Einzelfall genügen für eine Substantiierung gemäß § 190 a BEG nicht. Der Antragsteller hat nicht einmal auf seine gesundheitlichen Schäden Bezug genommen, für deren Nichtentschädigung er nunmehr Härteausgleich begehrt.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BezugBEGHärteausgleichInhaltVerhältnisKlägergewährtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 50/85	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Bension A
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, KflV-FMBI-Straße 9, M Ml
 Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Vinter
 am 10. Oktober 1985.. beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage zur Auslegung des § 171 BEG stellt sich nicht. Der Kläger hat es nämlich versäumt, seinen Härteausgleichsantrag, den er im November 1965 global und am 19. Dezember 1969 gesondert gestellt hat, gemäß § 190 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Dezember 1969 zu substantiieren. Er hat lediglich ein Formular folgenden Inhalts vorgelegt;
"Wir beantragen, dem Antragsteller einen angemessenen Härteausgleich gemäß §§ 165» 171 BEG-SchlußG zu gewähren.
Wegen der Zugehörigkeit zu dem Kreis der berechtigten Verfolgten nach § £, § 150 oder nach § 160, wegen der persönlichen Verhältnisse und der gewährten Entschädigungsleistungen wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
Das VerfolgungsSchicksal und dessen Auswirkungen haben den Anspruchsteller inzwischen in eine wirtschaftlich schlechte Lage gebracht. Die gewährte Entschädigung reicht nicht aus, ihn vor Not zu bewahren. Er ist nicht mehr imstande, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.w
Mit Handschrift eingesetzt waren nur die Entschädigungsbehörde, der Name des Antragstellers und die Registriernummer. Das entspricht nicht den Anforderungen, die an die fristgerechte Substantiierung eines Antrages auf Härteausgleich zu stellen sind (BGH RzW 1977, 172; 1980,
 59 Nr. 8; 1981, 52 Nr. 8). Formularmäßige Angaben, die auf viele Verfolgte zutreffen, sowie allgemeine Wendungen ohne konkreten Bezug zu dem Einzelfall genügen für eine Substantiierung gemäß § 190 a BEG nicht.
Das Formularschreiben vom 19. Dezember 1969 läßt ebens_owenig wie dasjenige vom 22. November 1965 erkennen, für welche Schädigung Härteausgleich verlangt wird und
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vie die besonderen Verhältnisse des Antragstellers liegen. Auch die Bezugnahme auf den Inhalt der Behördenakten gibt keinen Aufschluß darüber, worauf der Härteausgleichsantrag gestützt wird. Der Antragsteller hat nicht einmal auf seine gesundheitlichen Schäden Bezug genommen, für deren Nichtentschädigung er nunmehr Härteausgleich begehrt. Der Anspruch wegen Gesundheitsschaden war auch nicht der einzige in diesem Zeitpunkt noch anhängige Entschädigungsanspruch.
Merz
 Zorn