Ole Behörde hat bereits ln ihrer Klageerwiderung ela wiederauf greif» des Verfahrens der Klägerin auch eit der Begründung abgelehnt, das Ihr Jetziger Saohvox» trag bereite Gegenstand des ersten Verfahrens war und von dm dsnellgsn Oerlehtslnstenesn eingehend geprüft «orden sei* Das Zweltvorfahr» sei aber nicht dazu bestirnt, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren Bit de» alten Vorbringen tu erneuern, Oas Landgericht hat ln seinen Urteil vca 21, Juni 1979 diese Eraesseneerwögung als sachgerecht bestätigt, die Behörde bat sie in ihrer Berufung*erviderung wiederholt. Wie 1b früheren Verfahr» r&uat dis Klägerin auch Astet sin, daB sie die Altarsengabe ln dm Reifezeugnis absichtlich geändert und somit dieses verfälscht habe. Insoweit heben eich ihr Jetziger Vertrag geganüber ihres früher» Vorbringen und dass» Beurteilung durch daa Oberlandeageriobt la Erstverfahr», das die Klägerin das Relfozeugnis vorgelagt habe, «aa die bei der Satschädi-gungabehörde vorhanden» Zweifel an ihrer ClaubwUrdig-kalt zu zerstreu», nicht geändert.
BUHDESQERICHTSHOF ix ZB 50/61 B.SLS.g-HJLMJLa in der totachKdlgungeaacbe Jean Avanue« « - FrozeBbevoUnächUgtert Klägerin und BeecbwerdefUi&rin, Rechtaanvalt gegen Land Rheinland - Pial«, vertreten durch das Mtniaterlua der Finanzen« Sahlagten und Beaobverdegegner / i? • 2 • Oer XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe bat an 26» Mal 1961 durch den Vorsitzenden Richter Kal und die Richter Zorn» Henkel» lUein und Or* «Ränke besobloseeni Oie Beschwerde der KUtgerla gegen die Riebt» Zulassung der Revision la Urteil des 5* Zivilsenats • EntaobMlgungsaanata - des Ober-landasgerlebts Koblenz voa 23« Septeaber19B0 wird zurüokgewiesen. Oie euSergerlchtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrene trägt die Klägerin* C.r.tt.lUU Die gesetzlichen Versus set sangen dir dis Zules wog der Revision gezBB S 219 Dm* 2 W Hegen nloht vor* Dabei bann deblnetslbeo» ob des Berulungegerioht dadurch gegen das Verbot der vorwegganesnenan BewelswUrdi-gtmg verstoßen bat (vgl* zuletzt BK RzV 1980» 32}» daß es die von der Klägerin benannten Zeugen *ln Anbetracht dar objektiv fsstgsstsllten lnagssast entrUokandsn Bestands" nicht gehört hat* Denn das Berufungsurtsll 1st in Ergebnis aus anderen Grund* richtig und wirft keine Beebtafrage von grundsätzlicher Bedeutung auf* Ole Behörde hat bereits ln ihrer Klageerwiderung ela wiederauf greif» des Verfahrens der Klägerin auch eit der Begründung abgelehnt, das Ihr Jetziger Saohvox» trag bereite Gegenstand des ersten Verfahrens war und von dm dsnellgsn Oerlehtslnstenesn eingehend geprüft «orden sei* Das Zweltvorfahr» sei aber nicht dazu bestirnt, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren Bit de» alten Vorbringen tu erneuern, Oas Landgericht hat ln seinen Urteil vca 21, Juni 1979 diese Eraesseneerwögung als sachgerecht bestätigt, die Behörde bat sie in ihrer Berufung*erviderung wiederholt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Bit dieser Erwägung Abhilfe ohne Sraessensfehler verweigert werden kam (RzS 1976, 62 j 1978, 164). Dofl diese Vorsussettungen hier vorlle-gen, kann der Senat auf Grund der voa Berufungsgericht getroffen» Feststellungen selbst antscbeiden. Wie 1b früheren Verfahr» r&uat dis Klägerin auch Astet sin, daB sie die Altarsengabe ln dm Reifezeugnis absichtlich geändert und somit dieses verfälscht habe. Insoweit heben eich ihr Jetziger Vertrag geganüber ihres früher» Vorbringen und dass» Beurteilung durch daa Oberlandeageriobt la Erstverfahr», das die Klägerin das Relfozeugnis vorgelagt habe, «aa die bei der Satschädi-gungabehörde vorhanden» Zweifel an ihrer ClaubwUrdig-kalt zu zerstreu», nicht geändert. Mm bringt sie nur vor, daS sie diese Verfälschung begangen hebe, um 1946 Ihre Einreise nach Palästina zu erleichtern. Dieses Vor» bringen ist flip dis TSuscbungsbandiuni; dar Klägerin goganUbor dar Entseh&digungsbehärda alt dea Ziel« durch dis Vorlage das Raifezaugniaaeo ihre Glaubwürdigkeit zu beweisen» unerheblich. Kai Zorn