Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 24. Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 18. Weder der Inhalt des Schriftsatzes vom 3. Der mit Schriftsatz vom 18. September 2012 ausdrücklich gestellte Antrag konnte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Aufl., § 282 Rn. 2a; Musielak/Foerste, ZPO, 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/13 vom 24. März 2015 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 24. März 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Erklärung des weiteren Beteilig- ten zu 1 im Schriftsatz vom 20. Juli 2012 ist unmissverständlich. Er hat die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht beantragt, sondern ausdrücklich nur angeregt. Weder der Inhalt des Schriftsatzes vom 3. August 2012 noch sonstige, vom Senat bereits in der Beratung vom 18. Dezember 2014 umfassend gewürdigte Umstände geben Anlass, daran zu zweifeln. Der mit Schriftsatz vom 18. September 2012 ausdrücklich gestellte Antrag konnte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. September 2012 nicht begründen. Entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge handelt es sich nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, son- dern um den verfahrenseinleitenden Antrag selbst (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 282 Rn. 2a; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 282 Rn. 2). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 12.09.2012 - 21 IK 417/09 -LG Siegen, Entscheidung vom 10.06.2013 - 4 T 196/12 -