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BGH · IX ZB 50/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 50/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Ein Notanwalt war dem Beschwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 50/07
vom 28. Juni 2007 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 28. Juni 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unstatthaft,	weil	sie	weder	von	Gesetzes	we-
gen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 -XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 -XIIZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
 
2	Für	das Prozesskostenhilfeverfahren kann nicht wiederum die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe beantragt werden. Ein Notanwalt war dem Beschwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
Ganter	Vill	Cierniak
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 25.01.2007 -90 389/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2007 - 28 W 12/07 -