Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere außerordentliche Beschwerde" gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. März 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere außerordentliche Beschwerde" gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Wert des Beschwerdegegenstandes: 902,53 * Stodolkowitz Raebel Kirchhof Kayser Ganter