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BGH · IX ZR 284/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 284/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 9. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§219 Abs. 1 BEG). re Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandKreftBundesgerichtshofsRechtsprechungBEGBeschlußKlägerGanterRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 9. November 2000 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§219 Abs. 1 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weite-
re Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.
Kreft
 Stodolkowitz
Zugehör
 Ganter
Raebel