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BGH · IX ZB 49/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 49/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Fortzahlung der Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres verneint, weil es nach Beweiserhebung festgestellt hat, daß die Klägerin vor Vollendung des 27. Dabei ist das Berufungsgericht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
LebensjahresBundesgerichtshofsBerufungsgerichtgesetzlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d- Senot*
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 49/91	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Edith Etta Z(
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 Avenue bei
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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gegen
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vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde
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 Beklagter und Beschwerdegegner,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 24. Oktober 1991 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Fortzahlung der Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres verneint, weil es nach Beweiserhebung festgestellt hat, daß die Klägerin vor Vollendung des 27. Lebensjahres noch nicht dauernd erwerbsunfähig war, und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortzahlung der Rente nicht erfüllt waren (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG). Die Entscheidung beruht somit auf den in einem Einzelfall getroffenen tatrichterlichen Feststellungen der Berufungsrichter. Dabei ist das Berufungsgericht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Dies wird im übrigen in der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
Merz
 Schmitz