Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erkennbar. MDR 1986, 931) vorzunehmende Beurteilung, wann besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, kann als Vergleichsmaßstab nur die Berufsgruppe herangezogen werden, in die die Verfolgte - hier nach den Eltern - einzustufen war, und nicht der später ausgeübte Beruf (BGH RzW 1972, 190 ff). Die Klägerin gibt als bestehende gesetzliche Unter-haltsverpflichtungen für sich nur ihre Eltern an. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß zusätzliche Unterstützungen, die ihnen die Klägerin gewährt, nicht zu einem Abweichen von der Regelbewertung des Hundertsatzes führen können (§ 15 a 2. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, ob und in welchem Umfang sie ihre Eltern unterstützt.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 49/89 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Dr. Laja H M. Rue Saint H Pont de Roide, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klausbodo H UH-Center, Kfl H ~ gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch denD^ektor der Landesrentenbehörde, TflBstraße H, Beklagter und Beschwerdegegner 2 ^9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. September 1989 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 1989 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erkennbar. Die vorgenommene Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe - hier mittlerer Dienst - ist auch für die Bewertung der 3 wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend. Das Bundesentschädigungsgesetz stellt auf die berufliche Stellung im Zeitpunkt der Schädigung ab. Für die unter Berücksichtigung einer Gesamtschau (BGH Urt. v. 27. Mai 1986 - IX ZR 2/86, MDR 1986, 931) vorzunehmende Beurteilung, wann besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, kann als Vergleichsmaßstab nur die Berufsgruppe herangezogen werden, in die die Verfolgte - hier nach den Eltern - einzustufen war, und nicht der später ausgeübte Beruf (BGH RzW 1972, 190 ff). Hieran hält der Senat fest. Die Klägerin gibt als bestehende gesetzliche Unter-haltsverpflichtungen für sich nur ihre Eltern an. Diese beziehen jedoch nach dem eigenen Vortrag selbst Pension. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß zusätzliche Unterstützungen, die ihnen die Klägerin gewährt, nicht zu einem Abweichen von der Regelbewertung des Hundertsatzes führen können (§ 15 a 2. DV-BEG). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, ob und in welchem Umfang sie ihre Eltern unterstützt. Der von ihr vorgelegte französische Steuerbescheid weist hierzu nichts aus. Sonstige besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall begründen könnten, sind nicht erkennbar (vgl. BGH Urt. v. 27. Mai 1986 aaO). Merz Gärtner